Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Architektenhonorars - Verpflichtung zur
Abrechnung der Leistung aus einer Vereinbarung über Abschlagszahlungen im Bauvertrag -
Begründung des Rückzahlungsanspruchs bei Vorliegen einer Schlussrechnung - Verstoß der
Nachforderung eines Architekten nach erteilter Schlussrechnung gegen Treu und Glauben -
Vertrauen in die Endgültigkeit der Abrechnungen - Unterscheidung zwischen bloßer
Nachforderung und Erteilung einer völlig neuen Schlussrechnung - Schriftformerfordernis einer
Vereinbarung über ein höheres Honorar - Anspruch auf Nebenkosten in Form von Bürogebühren
Rechtsgrundlagen:
§ 242 BGB
§ 15 HOAI
§ 19 HOAI
§ 4 Abs. 4 HOAI
§ 5 Abs. 4 HOAI
Gericht:
OLG Brandenburg
Datum:
24.01.2007
Aktenzeichen:
4 U 123/06
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Potsdam - 13.07.2006 - AZ: 6 O 409/02
[Ausschnitt aus dem Urteil]
Auch ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten steht dem Beklagten nicht zu. Fahrtkosten sind zwar grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 HOAI erstattungsfähig, allerdings nur, wenn sie notwendig waren. Gerade dies hat die Klägerin aber bereits mit Schriftsatz vom 20.12.2002 bestritten. Der Beklagte hat hingegen - wie bereits im Zusammenhang mit einer Vergütung für Leistungen der Leistungsphase 8 ausgeführt - im Wesentlichen, gestützt auf die Bautagebuchnotizen und ergänzt durch die Angaben in den Schriftsätzen vom 27.04.2004 und vom 03.04.2006, vorgetragen, dass und wann er überhaupt mit Fahrtkosten verbundene Termine wahrgenommen haben will. Warum diese Termine vor Ort, sei es im Büro des Herrn S... oder auf der Baustelle, für die Erfüllung seiner Leistungspflichten notwendig waren, ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten dagegen - auch soweit er in Einzelfällen den Zweck der jeweiligen Termine benannt hat - nicht. Auch insoweit ist deshalb der Umstand, dass der Beklagte sich zum Beweis für die Durchführung der Fahrten auf das Zeugnis des Zeugen Ri... und im Übrigen auf ein Sachverständigengutachten berufen hat, unerheblich. [...]
Baurechtsurteile.de Nr.652
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