Honorar für Leistungen aus einem Projektsteuerungsvertrag - Vergütung für erbrachte Leistungen bei nur teilweiser Erbringung der Gesamtleistungen - Prüffähigkeit einer Schlussrechnung - Abrechnung nach den Abrechnungsgrundsätzen eines gekündigten Pauschalpreisvertrages bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Behauptung eines Gerichts über das Nichtvorliegen der Prüffähigkeit der für die Entscheidung maßgeblichen Rechnung
Rechtsgrundlagen:
§ 8 HOAI
Art. 103 Abs. 1 GG
Gericht:
BGH
Datum:
25.01.2007
Aktenzeichen:
VII ZR 112/06
Entscheidungsform:
Beschluss
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main - 21.04.2006 - AZ: 8 U 131/05
LG Frankfurt am Main - 18.05.2005 - AZ: 2/14 O 87/04
Amtlicher Leitsatz:
Für den Projektsteuerungsvertrag gilt § 8 HOAI grundsätzlich nicht.
[Ausschnitt aus dem Urteil]
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, das Honorar des Projektsteuerers sei wie das des Architekten gemäß § 8 HOAI erst fällig, wenn er seine Leistungen vertragsgemäß erbracht und seinem Auftraggeber eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht habe (so allerdings Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. Rdn. 1430; Eschenbruch, Recht der Projektsteuerung, Rdn. 329 m.w.N.). Für den Projektsteuerungsvertrag gilt § 8 HOAI grundsätzlich nicht (vgl. Budde in Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 21 Rdn. 8); denn die Preisvorschriften der HOAI sind nur auf natürliche und juristische Personen anwendbar, die Architekten- oder
Ingenieuraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (BGH, Urteile vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 177/96, BauR 1998, 193 = ZfBR 1998, 94 = NJW 1998, 1228; vom 22. Mai 1997 - VII ZR
290/95, BGHZ 136, 1, 6) [BGH 22.05.1997 - VII ZR 290/95]. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. [...]
Baurechtsurteile.de Nr.655
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