OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2007 - 23 U 115/06
Werden einem Architekten nur Teile von Leistungsphasen beauftragt,
errechnet sich das Honorar auch nur in entsprechender anteiliger
Bewertung.
Die Parteien stritten um Architektenhonorar. Einem TGA-Planer war nur
für einzelne TGA-Gewerke die Leistungsphase 8 in einem
Architektenvertrag übertragen worden. In Anbetracht der Tatsache, dass
Leistungsteile bereits fertig gestellt waren als der Architekt tätig
wurde, bewerteten die Parteien den für die Leistungsphase anzusetzenden
Honorarsatz mit 15 %.
Der Architekt verlangt restliches
Architektenhonorar und rechnet dieses auf Basis des vollen
Honorarsatzes für die Leistungsphase 8 mit 33 % ab. Dem widerspricht
das Gericht. Den Parteien steht es nach § 5 Abs. 2 HOAI frei, nur Teile
einer Leistungsphase zu beauftragen. Geschieht dieses, muss der sonst
für die Leistungsphase geltende Honorarsatz im Wege einer Bewertung
reduziert werden, um zu bestimmen, wie hoch der Honorarsatz in Bezug
auf die für die Leistungsphase beauftragten Teilleistungen zu bewerten
ist. Den Parteien steht es frei, eine solche Bewertung herbeizuführen.
Dem Architekten stehen nach § 5 Abs. 2 HOAI nur die Teile des
Architektenhonorars zu, welche dem Anteil der übertragenen Leistung an
der jeweils gesamten Leistungsphase entsprechen.
Merke:
Auch mit einer solchen Vereinbarung, die den Parteien freisteht, sind
allerdings die Mindestsätze nach HOAI nicht zu unterscheiden.
Ein Beitrag von:
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt
Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de
Baurechtsurteile.de Nr.676




