Anspruch auf ein Architektenhonorar für die Anfertigung einer Ideenskizze - Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben - "Auftragsbestätigung" als kaufmännisches Bestätigungsschreiben - Persönlicher Anwendungsbereich der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens - Erlass einer Teilkostenentscheidung
Rechtsgrundlagen:
§ 4 Abs. 4 HOAI
§ 16 Abs. 1 HOAI
§ 286 BGB
§ 288 BGB
§ 92 ZPO
§ 97 ZPO
§ 100 Abs. 1 ZPO
§ 100 Abs. 3 ZPO
Gericht:
OLG Koblenz
Datum:
26.06.2006
Aktenzeichen:
12 U 685/05
Entscheidungsform:
Teilurteil
Vorinstanz:
LG Mainz - 26.04.2005 - AZ: 1 O 180/03
Amtlicher Leitsatz:
Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind über Kaufleute hinaus auch auf jeden anzuwenden, der ähnlich wie ein Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt. Das gilt für beide Seiten der geschäftlichen Verhandlungen. Es ist anerkannt, dass im Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der Regel das Einverständnis mit seinem Inhalt liegt. Der Empfänger eines solchen Schreibens ist verpflichtet, Widerspruch gegen seinen Inhalt zu erheben, wenn das Schreiben nicht als genehmigt angesehen werden soll. Der Empfänger eines Bestätigungsschreibens braucht aber dann nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte.
Baurechtsurteile.de Nr.685
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