Verjährung der Honorarforderungen eines Insolvenzschuldners - Einwendungen des Rechnungsempfängers gegen die Prüfungsfähigkeit einer Rechnung
Rechtsgrundlagen:
§ 8 HOAI
§ 55 HOAI
§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.
§ 201 S. 1 BGB a.F.
Gericht:
OLG Brandenburg
Datum:
20.03.2007
Aktenzeichen:
11 U 122/06
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Cottbus - 25.07.2006 - AZ: 4 O 374/03
Ausschnitt aus dem Urteil:
Honoraranspruch des Klägers gegen die Beklagte bestehen würde; denn etwaige Forderungen des Klägers gegen die Beklagte sind jedenfalls verjährt, sodass der Beklagten ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zusteht (§ 222 Abs. 1 BGB a.F.). Auf das Rechtsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 6. Februar 1991 findet das BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 EGBGB). Die Honorarforderungen der Insolvenzschuldnerin unterlagen damit der Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. von zwei Jahren. Für den Verjährungsbeginn ist das Ende des Jahres maßgeblich, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 201 S. 1 BGB a.F.). Für die Entstehung eines Honoraranspruchs, der in Gemäßheit der HOAI abzurechnen ist, kommt es hierbei darauf an, dass die Leistungen erbracht und in prüfungsfähiger Form abgerechnet sind (§ 8 HOAI). Im Streitfall hat die Verjährung der geltend gemachten Forderungen spätestens mit Ablauf des Jahres 1997 begonnen. Die Verjährungsfrist war daher schon abgelaufen, als der Kläger am 18. Juli 2001 zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Einreichung des Mahnbescheidsantrags am 19. Dezember 2002 war daher nicht mehr geeignet, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen.
Baurechtsurteile.de Nr.699
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