Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisitionsarbeit des Architekten und honorarpflichtiger Werkleistung - Überschreitung der Grenze zur honorarauslösenden Architektenleistung
Rechtsgrundlagen:
§ 631 Abs. 1 BGB
Gericht:
OLG Brandenburg
Datum:
10.05.2007
Aktenzeichen:
11 U 109/06
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Cottbus - 30.06.2006 - AZ: 5a O 33/06
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Entrichtung eines ihrer Auffassung nach von dem Gemeinschuldner A... verdienten Architektenhonorars.
Die Beklagte hat dem die Behauptung entgegen gehalten, A... sei lediglich im Rahmen einer Akquisition und ohne Rechtsbindungswillen tätig geworden, so dass ihm keine Vergütung zustehe. Diesen Standpunkt hat sie im Einzelnen auch mit rechtlicher Argumentation begründet. Außerdem, so hat die Beklagte geltend gemacht, sei die Forderung verjährt.
Ausschnitt aus dem Urteil:
Zu der Frage der Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisitionsarbeit des Architekten einerseits und honorarpflichtiger Werkleistung andererseits gibt es umfangreiche Rechtsprechung, die stets den Umständen des Einzelfalls wesentliche Bedeutung beimisst (vgl. BGH NJW 1985, 2830 m.w.N.; dazu und zu der Problematik im Ganzen außerdem Werner/Pastor 10. A., Rn. 611 ff.).
Allen ober- und höchstrichterlich entschiedenen Fällen ist allerdings, soweit ersichtlich, gemein, dass ein von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag mit Honorarvereinbarung noch gar nicht existiert. Im Streitfall gibt es bereits einen solchen Vertrag, was die Rechtsstellung der Klägerin entscheidend stärkt.
[...]
Dafür, dass der schriftliche Vertrag vom 12.12.1993 einen Honoraranspruch begründet, spricht zusätzlich der Umfang der von A... bereits erbrachten Leistungen. Die Grenze zur honorarauslösenden Architektenleistung ist nämlich regelmäßig dann überschritten, wenn der Architekt, wie im vorliegenden Fall, bereits Planungsleistungen erbracht hat (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 1992, 468 [OLG Hamm 06.12.1991 - 26 U 58/91]; OLG Hamm NJW-RR 1990, 91 [OLG Hamm 26.09.1989 - 26 U 183/88]).
Baurechtsurteile.de Nr.712
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