OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.200 - I-5 U 100/02
Planungsänderungen von Architekten oder Ingenieuren sind gesondert
vergütungspflichtig, wenn zum Zeitpunkt der Planungsänderung die
Planungsleistung abgeschlossen war. Auf diese Entscheidung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf macht Verena Tiemann von der Quelle
Bausparkasse aufmerksam.
Während eines Bauvorhabens kann es immer wieder vorkommen, dass Um- und
Ergänzungsplanungen vorgenommen werden. Die beteiligten planenden
Architekten und Ingenieure müssen dann meist in ihre Ursprungspläne
zurück, um diese ganz oder teilweise abzuändern. Die Vergütung von
Planungsänderungen führt dann vielfach zu Streit.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dazu folgendes klargestellt:
Entscheidender Zeitpunkt ist, ob die Planungen, die erneut verlangt
werden, bereits abgeschlossen waren oder nicht. Waren sie
abgeschlossen, muss neu geplant werden. Muss neu geplant werden, ist
die Neuplanung, soweit die Leistung durch ein Leistungsbild der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erfasst ist, nach
HOAI abzurechnen.
„Entscheidend ist dabei ebenfalls, dass tatsächlich auch eine Umplanung
vorliegt und nicht nur eine Nachbesserung der eigenen unvollständigen
Planung vorgenommen wird", sagt Tiemann. Der Planer muss bei diesen
zusätzlichen Leistungen möglichst exakt beschreiben, welche Leistungen
er neu erbringen musste.
Quelle Bausparkasse




