BGH, Urteil vom 26.07.2007 - VII ZR 42/05
Die Parteien eines Planungsvertrages können durch Bezugnahme auf die
Leistungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der
vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine
Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung
dar.
Liegt einem Vertrag
über die Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk eine vom
Auftraggeber vorgegebene Objektplanung und Entwurfsplanung für das
Tragwerk zugrunde, hat der Auftragnehmer seine Leistungen auf dieser
Grundlage zu erbringen. Werden diese Vertragsgrundlagen geändert und
ist infolgedessen eine Änderung der bereits abschließend erbrachten
Leistungen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk
notwendig, so handelt es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen
grundsätzlich nicht um solche, die noch von den vertraglichen
Leistungen erfasst sind, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich
anderweitig geregelt ist.
Unter den vertraglichen Voraussetzungen können auch solche Leistungen
gesondert zu vergüten sein, die deshalb notwendig wurden, weil der
Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers Leistungen erbracht hat,
obwohl die zugrunde liegende Objektplanung und Entwurfsplanung für das
Tragwerk noch nicht abgeschlossen war. [Amtl. Leittexte]
Baurechtsurteile.de Nr.748




