Ein Beitrag der Architektenkammer NRW
Werden im Bauantrag voraussichtliche Baukosten über 345.000 Euro
angegeben, ist daraus nicht der Schluss ziehen, es sei eine
Bausummenobergrenze von 350.000 Euro vereinbart worden. Die in einem
Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergrenze
für die Baukosten vereinbart, dass der Architekt dem Bauherrn einen
Bauantrag vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und er anschließend an die
Baubehörde weitergeleitet wird. Von einer Baukostenobergrenze ist nur
bei klarer, unmissverständlicher Vereinbarung zwischen den
Vertragspartnern auszugehen.
Architekt A. wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
"Mit meinem Bauherrn K. habe ich im April 2007 einen Architektenvertrag
abgeschlossen. Hierin heißt es u. a.: ‚Die angenommenen Kosten werden
mit 350.000 € veranschlagt.‘ Im Februar 2007 hatte ich bereits eine
Kostenschätzung erbracht, die Baukosten in Höhe von 480.000 Euro
ergaben. Weiterhin hatte ich im Mai 2007 eine Kostenberechnung gemacht,
die voraussichtliche Baukosten über 500.000 € auswies. Im
Bauantragsformular vom Mai 2007 wurden die voraussichtlichen Baukosten
mit 345.000 Euro angegeben. K. ist der Auffassung, es sei eine feste
Bausumme über 350.000 Euro vereinbart worden, die ich bei meiner
Planung nicht hätte überschreiten dürfen. Zu Recht?"
Eine feste Kostenobergrenze in Höhe von 350.000 Euro wurde nicht
vereinbart. Zwar findet sich dieser Betrag im Architektenvertrag. Aus
der konkreten Formulierung ergibt sich jedoch, dass es sich keineswegs
um eine vereinbarte Bausummenobergrenze handeln soll. Insbesondere ist
eine Garantie zur Einhaltung dieser Baukosten nicht vereinbart worden.
Im Übrigen war dem Bauherrn bereits bei Unterzeichnung des Vertrags die
Kostenschätzung vom Februar bekannt, die Baukosten über 480.000 Euro
auswies. Daher wusste der Bauherr, dass die im Vertrag enthaltene
Angabe der Baukostensummen von 350.000 Euro bereits überholt war.
Außerdem hätte der Bauherr im Mai bei Vorlage der Kostenberechnung über
500.000 Euro sofort und eindeutig widersprechen müssen und auf eine
vereinbarte Bausummenobergrenze hinweisen müssen. Auch dies hat er
unterlassen.
Letztlich lässt sich aus dem Umstand, dass im Bauantrag
voraussichtliche Baukosten über 345.000 Euro angegeben werden, nicht
der Schluss ziehen, es sei eine Bausummenobergrenze von 350.000 Euro
vereinbart worden. Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht
allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, dass der
Architekt dem Bauherrn einen Bauantrag vorlegt, dieser ihn
unterzeichnet und er anschließend an die Baubehörde weitergeleitet wird.
Praxisempfehlung
Von einer Baukostenobergrenze ist nur bei klarer, unmissverständlicher
Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Erforderlich
ist, dass der Auftraggeber deutlich erkennbar maßgeblichen Wert auf die
Einhaltung der genauen, eindeutigen Kostenvorgabe legt und vom
Architekten eine eindeutige Erklärung erhält, dass diese Vorgabe
eingehalten wird. Maßgeblich zur Beurteilung sind die jeweiligen
Umstände des Einzelfalls.
Quelle: Architektenkammer NRW
Baurechtsurteile.de Nr.779




