OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.5.2008 - 5 U 68/07
Bei Leistungsänderungen besteht eine Bindung an ein die Mindestsätze unterschreitendes Pauschalhonorar nicht.
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten um Ingenieurhonorar. Der Ingenieur hatte ein die Mindestsätze unterschreitendes Pauschalhonorar für Leistungen der Tragwerksplanung und Leistungen im Schall- und Wärmeschutz vereinbart. Als sich nachträglich die Leistungsinhalte veränderten, rechnete der Ingenieur nicht das vereinbarte Pauschalhonorar ab, sondern verlangte ein Honorar auf Basis der Mindestsätze, was deutlich höher war.
Die Entscheidung:
Das Gericht hält dieses Vorgehen für zulässig. Grundsätzlich führt eine unwirksame Honorarvereinbarung nach den Regelungen der HOAI (1996) immer dazu, dass auf Basis der Mindestsätze abgerechnet werden darf. Eine Bindung des Architekten an das unwirksam vereinbarte Pauschalhonorar kann nur in Ausnahmefällen bestehen, nämlich wenn der Auftraggeber nicht nur auf die Gültigkeit des vereinbarten Honorars vertrauen durfte, sondern sich darüber hinaus auch noch so darauf eingerichtet hatte, dass ihm eine Zahlung des höheren Honorars unzumutbar ist. Diese – engen - Voraussetzungen liegen in aller Regel nicht vor, so dass der Auftraggeber dann das Nachsehen hat.
Mit dem Inkrafttreten der HOAI (2009) könnte sich diese Situation für den Auftraggeber verbessern, weil mit der Novellierung der HOAI auch erweiterte Möglichkeiten geschaffen worden sind, um Honorare flexibler zu vereinbaren.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de




