1. Es ist Aufgabe des Architekten, die Bauwünsche seines Auftraggebers zu ermitteln und dementsprechend zu planen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine andere Art der Gestaltung (hier: Zugang zum Aufzug über das Haupttreppenhaus statt über das Nebentreppenhaus), ist der Architekt verpflichtet, den Auftraggeber über die technischen Möglichkeiten aufzuklären, mit denen dessen Zielvorstellungen verwirklicht werden können. Im Rahmen eines bestehenden Architektenvertrages ist es nicht erforderlich, den Architekten damit gesondert zu beauftragen.
(Amtlicher Leittext)
Architekten, die bei ihrer Arbeit, die nötige Kreativität vermissen lassen, müssen mit einer Schadensersatzklage rechnen. Der Bundesgerichtshof verurteilte einen Architekten zu fast 85 000 Mark Schadensersatz, weil er den Bauherrn schlecht beraten hatte. Gestritten wurde um die eleganteste Variante, einen Lift nachträglich in ein Wohnhaus einzubauen. Ein Architekt müsse "die Bauwünsche seines Auftraggebers ermitteln und dementsprechend planen", meinten die Richter.
Textquelle aus focus.msn.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 103




