BGH, Urteil vom 13.02.2003 – VII ZR 395/01
1. Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte
Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht,
wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.
2. Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergrenze
für die Baukosten vereinbart, daß der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt,
dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.
Der beauftragte Architekt soll Planungsleistungen für ein Autohaus
erbringen. Es wird im Vertrag eine Baukostenobergrenze von 2 Mio. DM
vereinbart. Der vom Architekten vorbereitete und vom Bauherren
unterzeichnete Bauantrag weist Baukosten in Höhe von 2,5 Mio. DM aus.
Nach sachverständiger Überprüfung hätte die Planung jedoch nur für rund
2,7 Mio. DM tatsächlich ausgeführt werden können. Der Bauherr kündigte
daher den Architektenvertrag wegen Überschreitung der vereinbarten
Kosten aus wichtigem Grund und verlangt Rückzahlung bereits geleisteter
Abschläge.
Der BGH gibt dem Bauherren recht. Die Kündigung aus wichtigem Grund
ist wirksam, weil der Architekt die Fortsetzung des Vertrages
schuldhaft unzumutbar gemacht hat. Der Grund beruht auf einem vom
Architekten zu vertretenden Mangel, so dass der Auftraggeber
Schadenersatz gemäß § 635 BGB a. F. verlangen kann. Der Mangel liegt in
der Abweichung von der als Beschaffenheit des Werks vereinbarten
Baukostenobergrenze (vgl. BGH IBR 1997, 375). Der vom Architekten
erstellte Bauantrag enthält regelmäßig keine für den Bauherren
bestimmte Willenserklärung und dient insbesondere nicht zur Bestimmung
des einzuhaltenden Kostenrahmens. Toleranzen gibt es bei derartigen
Vereinbarungen nur, wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden,
dass eine strikte Grenze in der vereinbarten Baukostenobergrenze nicht
gemeint ist.
Tipps:
Vereinbarte Baukostengrenzen gelten grundsätzlich als Obergrenzen
ohne Toleranz. Der Versuch des Architekten, diese vereinbarten
Baukosten durch Angaben im Bauantrag zu verändern, wurden vom BGH zum
scheitern verurteilt. Derartige Strategien des Architekten sind
geeignet, dass Vertrauensverhältnis zu zerstören und die Grundlage
einer außerordentlichen Kündigung zu bieten. Die Vereinbarung von
Baukostenobergrenzen ist deshalb besonders sorgfältig zu prüfen.
Lediglich bei der Angabe von Kostenschätzungen wird durch die Gerichte
eine gewisse Unschärfe zugelassen, die von unvermeidbaren
Unsicherheiten und Unwägbarkeiten abhängen.
Volltext beim BGH
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 138




