OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2002 - 7 U 140/00
Leitsätze:
Ein Planungsfehler liegt nur vor, wenn die Planung nicht mehr
sachgerecht ist und nicht schon dann, wenn eine andere als die objektiv
bestmögliche Planung gewählt wurde.
Offen bleiben kann, ob der Architekt im Wege der Prognose sicher Vor-
und Nachteile jeglicher Planung für die Vermarktung eines Objekts
vorhersehen muss. Selbst wenn den Architekten die Pflicht trifft, zur
Erreichung eines Bauziels die notwendigen Ausnahmegenehmigungen zu
beantragen, so gilt dies nur dann, wenn er mit einiger Sicherheit davon
ausgehen kann, dass eine solche Ausnahme bewilligt wird und diese
Vorteile bringt.
Baurechtsurteile.de Beitrag 177




