OLG Frankfurt, Urteil vom 04.02.2004 - 1 U 52/03
1. Ein
nur mit der Ausschreibung, der Vergabe und der Bauaufsicht betrauter
Architekt muss eigenverantwortlich prüfen, ob die ihm zur Verfügung
gestellten Planungsunterlagen mit der Baugenehmigung und den Regeln der
Baukunst vereinbar sind. Die Anforderungen an diese Überprüfung
reduzieren sich nicht dadurch, dass die Planungsunterlagen von dritter
Seite stammen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung begründet die
Haftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber (Außenverhältnis).
2. Wenn sich die Pflichtverletzung des Architekten auf das Unterlassen
dieser Prüfung beschränkt, haftet der planende Architekt im
Innenverhältnis allein (§ 254 BGB, § 426 BGB).
Volltext
Baurechtsurteile.de Beitrag 249




