OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2003 - 1 U 108/02
Zu den
Aufgaben des Architekten bei der Verhandlung über Nachträge hat das OLG
Hamburg eine gerade für private Bauherren wichtige Entscheidung gefällt.
Danach besteht keine allgemeine
Verpflichtung des Architekten, unter Berücksichtigung
aller Möglichkeiten „so kostengünstig wie möglich zu bauen“ und von sich aus mit Unternehmern
über Preisermäßigungen zu verhandeln (hier: für verlängerte Baustelleneinrichtung).
Die Entscheidung ist zutreffend, weil gerade die beabsichtigte Änderung eines
Vertrages und die Verhandlung neuer Preise allein Sache des Bauherrn
ist. Selbst wenn er den Architekten zu entsprechenden Verhandlungen
anweist und dieser dahingehend tätig wird, muss der Architekt für den
Erfolg bzw. Misserfolg der Verhandlungen nicht einstehen.
Quelle:
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Baurechtsurteile.de Beitrag 263




