BGH, Urteil vom 15.04.2004 - VII ZR 397/02
BGB § 157
Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages über Bauplanung
und Bauüberwachung für ein Einfamilienhaus mit Souterrainwohnung, daß
die Verjährung mit der Bezugsfertigkeit beginnt, so ist diese
Vereinbarung dahin auszulegen, daß die Bezugsfertigkeit jedenfalls dann
nicht vorliegt, wenn die als Zugang zur Souterrainwohnung vorgesehene
Außentreppe noch nicht fertiggestellt ist.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem beklagten Architekten Schadensersatz.
Die Parteien streiten vorrangig darüber, ob der Anspruch des Klägers
verjährt ist.
Im April 1991 beauftragte der Kläger den Beklagten mit sämtlichen
Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI mit Ausnahme der Objektbetreuung
und Dokumentation für den Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung.
Die Parteien vereinbarten, daß die Dauer der Gewährleistung und Haftung
fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit betragen solle.
Der Kläger bezog im November 1992 das Haus. Zu diesem Zeitpunkt
waren die Arbeiten an den Außenanlagen noch nicht begonnen worden. Ein
Zugang zu der Einliegerwohnung im Souterrain war zu diesem Zeitpunkt
durch den Keller des Klägers möglich. Die geplante Außentreppe war noch
nicht errichtet. Der Kläger behauptet, die Treppenanlage sei erst in
der zweiten Hälfte des Jahres 1993 errichtet worden. Zum 1. September
1993 wurde die Einliegerwohnung vermietet.
Im Sommer 1996 entdeckte der Kläger an der Innenwand der Küche
unterhalb des Balkons des ersten Obergeschosses einen feuchten Fleck
mit einer Größe von ca. 5 x 10 cm. Der Beklagte begutachtete den Fleck.
Die Äußerungen des Beklagten dem Kläger gegenüber anläßlich der
Besichtigung sind zwischen den Parteien streitig. Der Fleck verschwand
in der Folgezeit. Im Dezember 1997 traten unterhalb des Balkons im
ersten Obergeschoß zwei nasse Streifen auf. Der Kläger behauptet, der
Beklagte habe an einer Ortsbesichtigung teilgenommen.
Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Privatgutachten ist zu dem
Ergebnis gelangt, daß die Feuchtigkeitserscheinungen auf Planungs- und
Ausführungsfehler zurückzuführen sind, zu deren Beseitigung ein
Kostenaufwand in Höhe von 21.560,03 DM erforderlich sein soll.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,
etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt. Die Berufung des Klägers
ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ohne weitere
Begründung die Revision mit dem Hinweis zugelassen, die Rechtssache
habe grundsätzliche Bedeutung.
Volltext des Bundesgerichtshof
Baurechtsurteile.de Beitrag 304




