OLG München, Urteil vom 08.06.2004 - 13 U 5690/03
BGB n.F. § 638; BGB a.F. § 634; ZPO § 308
Amtliche Leitsätze:
1. Der Architekt ist nicht verpflichtet, Details eines Bauvorhabens
so zu planen, dass die objektiv beste oder kostengünstigste Lösung
erzielt wird. Etwas anderes kann gelten, wenn Kernbereiche der Planung
betroffen sind.
2. Bei einer Minderung nach § 634 BGB a.F. (§ 638 BGB n.F.) ist die
Mehrwertsteuer anzusetzen, wenn die Minderung aus den Kosten für die
potenzielle Mängelbeseitigung berechnet wird, nicht aber, wenn ihr der
technische oder merkantile Minderwert zu Grunde gelegt wird.
3.
Spricht das Gericht aufgrund der Ergebnisse einer Beweisaufnahme
hinsichtlich einzelner Teilbeträge der Klageforderung mehr zu als
beantragt, liegt kein Verstoß gegen das Gebot des "ne ultra petitum"
vor, wenn die Summe der zuerkannten Teilbeträge die Klageforderung
nicht übersteigt.
Baurechtsurteile.de Beitrag 348




