OLG Dresden, Urteil vom 19.12.2001 - 11 U 818/01
Ein
Bauherr hatte einen Architekten beauftragt. Vereinbart war eine
Bausumme von 900.000,00 DM für das Bauobjekt. Der Architekt hatte dem
Bauherrn versprochen, dass diese Bausumme von ihm eingehalten werde.
Für die Überschreitung der Bausumme machte der Bauherr den Architekten
Schadenersatzansprüche geltend.
Zunächst stellt das OLG in seiner Entscheidung fest, dass die Zusage,
dass ein Bauobjekt im Rahmen einer Bausumme verwirklicht werden kann,
keine Baukostengarantie darstelle.
Verspricht ein Architekt dem Bauherrn, dass er eine bestimmte
Bausumme nicht überschreiten werde, ist dies keine
verschuldensunabhängige Baukostengarantie.
Der Architekt haftet jedoch, soweit die Bausummenüberschreitung auf
sein Verschulden zurückzuführen ist. Dies entspricht der herrschenden
Rechtsprechung, wonach eine Baukostengarantie ausdrücklich abgegeben
werden muss, wenn diese bindend sein soll. Eine Baukostengarantie muss
daher im Regelfall als solche bezeichnet sein.
Nur dann führt eine Überschreitung der Baukostenobergrenze dazu,
dass verschuldensunabhängig der Bauherr vom Architekten die Erstattung
der übersteigenden Beträge geltend machen kann. Im vorliegenden Fall
ging das Oberlandesgericht davon aus, dass die Überschreitung der
Baukosten auf ein Verschulden des Architekten zurückzuführen sei.
Nicht zu berücksichtigen seien hierbei allerdings Kosten aufgrund
von Sonderwünschen des Bauherrn und auch eventuell zwischenzeitlich
eingetretene allgemeine Baukostensteigerungen, die der Architekt nicht
vorhersehen konnte.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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