OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2004 - 21 U 225/03
1.
Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung,
die dem ausführenden Unternehmer insbesondere die schadensträchtigen
Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser in einer jedes Risiko
ausschließenden, nicht auslegungsbedürftigen Weise verdeutlichen muss.
2. Die vertragsgerechte Planung einer Mauerwerksabdichtung durch
Dickbeschichtung erfordert in aller Regel eine vorherige Erforschung
des Baugrundes und eine auf die konkreten Boden- und Wasserverhältnisse
abgestimmte planerische Darstellung.
3. Der Auftraggeber schuldet dem lediglich mit der Planung des
Bauvorhabens beauftragten Architekten keine fehlerfreie Bauaufsicht.
Dementsprechend sind die von ihm mit der Bauaufsicht beauftragten
Personen nicht seine Erfüllungsgehilfen, deren Verschulden er sich im
Verhältnis zum planenden Architekten zurechnen lassen müsste.
Baurechtsurteile.de Beitrag 394




