Amtsgericht Erfurt , Urteil vom 26.04.2004 - 102 Js 24548/01 47
Unterlässt es ein Bauleiter, für eine ausreichende und sichere
Verkehrsführung des Fußgängerverkehrs durch den Baustellenbereich zu
sorgen, verletzt er damit seine als Bauleiter übernommene
Verkehrssicherungspflicht.
Denn bei "Eröffnung von Gefahrenquellen" – und um eine solche handelt
es sich auch bei einer Baustelle – hat er dafür Sorge zu tragen, dass
durch eigenes Handeln keine anderen Personen gefährdet oder geschädigt
werden. Verletzt er diese Verkehrssicherungspflicht, kommt eine
strafrechtliche Ahndung in Betracht.
Quelle:
http://bau.weka.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 397




