Ein Beitrag der Architektenkammer NRW zur Vermeidung von Fehlplanungen
Zu den Bauvorlagen für Neubau- und Erweiterungsvorhaben im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gehört der rechnerische Nachweis
für das Maß der Nutzung - mindestens der Grundflächenzahl (GRZ) und der
Geschossflächenzahl (GFZ), öfter auch der Baumassenzahl (BMZ).
Dazu ist zur Vermeidung von Fehlplanungen zweierlei zu beachten:
1. Bei allen Bebauungsplänen seit dem Inkrafttreten der
ersten Baunutzungsverordnung (BauNVO) müssen sich diese Nachweise an
der dem Bebauungsplan jeweils zugrunde liegenden BauNVO orientieren.
Die verschiedenen Fassungen datieren vom 26.06.1962, vom 26.22.1968,
vom 15.09.1977, vom 19.12.1986 und vom 23.01.1990. Gravierende
Unterschiede für den Nachweis der GRZ und GFZ beinhalten die
Baunutzungsverordnungen vom 23.01.1990 und die davor geltende(n).
2. Bei der Umsetzung des Vollgeschoss-Begriffs für den
Nachweis der GFZ und der BMZ bestehen Meinungsunterschiede, ob der § 2
Landesbauordnung „dynamisch“ (nach der aktuellen BauO) oder „statisch“
(nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan
geltenden BauO) auszulegen ist. Dies ist von Bedeutung für die Planung
nach älteren Bebauungsplänen, denn die BauO NW vor dem 01.01.1985 sah
für Dachgeschosse eine andere Berechnungsweise vor und kannte auch kein
Staffelgeschoss. Nach mehreren jüngeren Gerichtsentscheidungen zum
Vollgeschoss-/GFZ-Nachweis ist die statische Betrachtungsweise richtig
(vgl. z.B. OVG Berlin vom 10.03.1989, OVG 2 B 4.87 und insbesondere VGH
Baden- Württemberg vom 27.01.1999, 8 S 19/ 1999, worin anderslautende
Entscheidungen widerlegt wurden).
Um das geplante Maß der Nutzung rechtlich korrekt zu berechnen und
nachzuweisen, gilt es also, die Daten der einem Nachweis
zugrundeliegenden Vorschriften und deren Inhalte zu kennen. Dazu kann
auch in ältere Bebauungspläne eine neue Festsetzung eingefügt sein,
nach der aktuelles Recht anzuwenden ist. Es ist ggf. sinnvoll, vor dem
Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsicht nachzufragen, ob entgegen den
Ausführungen unter 2. ein Nachweis nach der aktuellen BauO NRW
akzeptiert wird.
Quelle:
Architektenkammer NRW
Baurechtsurteile.de Beitrag 399




