OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2004 - 21 U 225/03
Der
Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die
dem ausführenden Unternehmer insbesondere die schadensträchtigen
Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser in einer jedes Risiko
ausschließenden, nicht auslegungsbedürftigen Weise verdeutlichen muss.
Diese Aussage ist der Angelpunkt in einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf. In dem betreffenden Fall war ein
Architekt mit dem Bau eines Wohnhauses beauftragt worden. Nach kurzer
Zeit waren im Keller Feuchtigkeitsbildungen feststellbar. Ursache
hierfür war eine unzureichende Abdichtung des Außenmauerwerks gegen
drückendes Wasser. Der Bauherr nahm den Architekten auf Schadenersatz
in Anspruch, da dieser die Feuchtigkeitsschäden durch vorwerfbare
Planungsfehler (mit-) verursacht habe.
Das OLG gab der Klage statt. Der Architekt schulde eine mangelfreie,
funktionstaugliche Planung. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen
an eine vertragsgerechte Planung der Mauerwerksabdichtung bei
drückendem Wasser seien besonders hoch. Die Planung des Architekten
müsse ein in sich schlüssiges Abdichtungskonzept einer
funktionstauglichen Abdichtung der unterirdischen Teile des Baukörpers
gegen Grundwasser, Erdfeuchtigkeit und Oberflächenwasser gewährleisten.
Dieses Abdichtungskonzept müsse im Leistungsverzeichnis detailliert,
vollständig und nicht auslegungsbedürftig beschrieben werden.
Vorliegend habe die Tätigkeit des Architekten diesen Anforderungen
nicht genügt. So habe er die für eine taugliche Detailplanung
erforderliche vorherige Erforschung des Baugrunds und dessen
Versickerungsfähigkeit nicht vorgenommen. Ohne diese Klärung der
Bodenverhältnisse habe die Abdichtungsplanung nicht gelingen können.
Das Versäumnis sei dem Architekten daher als Verschulden anzurechnen
und verpflichte ihn zum Schadenersatz.
Quelle:
Rolf Meer aus der Kanzlei Dr. Schmel & Partner GbR
www.drschmel.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 423




