BGH, Urteil vom 11.11.2004 - VII ZR 128/03
Der Architekt
schuldet dem Bauherrn eine zutreffende Beratung über die
voraussichtlichen Baukosten. Sind Kostenschätzungen zu besonderen
Zwecken, wie zur Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen,
unzutreffend, so hat der Architekt im Rahmen der Beratungspflicht
darauf hinzuweisen, dass diese Kostenschätzungen keine Grundlage für
die Investitionsentscheidung sein können.
Ein Architekt hatte mit dem Bauherrn einen Vertrag über die
Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI
geschlossen. Der Bauherr hatte sich auf der Grundlage einer sog.
Kostenschätzung des Architekten zu zwei Sanierungsvarianten und einer
Neubauvariante für die kostengünstige Sanierungsvariante in einer
Größenordnung von DM 650.000 entschieden. Die Summe nannte der
Architekt auch im Rahmen der Einreichung des Bauantrags. Unmittelbar
vor Vergabe der Bauleistungen erstellte der Architekt für die
steuerrechtliche Abgrenzung der Baukosten für eigen- und fremdgenutzte
Wohnungen eine Baukostenschätzung mit Baukosten in einer Größenordnung
von DM 779.000. Das Bauvorhaben wurde durchgeführt und war einige
Monate später bezugsfertig. Die Baukosten beliefen sich bei nur
geringem Umfang von Planungsänderungen und Zusatzaufträgen auf
Baukosten in einer Größenordnung von DM 1.921.000. Der Bauherr führt
das im wesentliche auf die fehlerhafte Kostenberatung des Architekten
vor Vergabe der Bauleistungen zurück. Der Architekt hätte die Kosten
bereits im Rahmen der ersten Schätzung mit DM 1.340.000 ermitteln
müssen. Der Bauherr hätte dann von dem Bauvorhaben Abstand genommen; -
das auch noch wenn der Architekt zum Zeitpunkt des Bauantrages die
Kosten richtigerweise auf etwa das doppelte geschätzt hätte. Die
fehlerhafte Beratung sei für den Entschluss des Bauherrn zur
Durchführung des Bauvorhabens ursächlich. Die bis dahin entstandenen
Aufwendungen hätte der Bauherr dann noch durch Verkauf an einen konkret
benannten Interessenten kompensieren können.
Nachdem das Berufungsgericht noch die Klage des Bauherrn abweist,
weil eine mangelhafte Leistung des Architekten u.a. wegen fehlender
Vereinbarung eines Kostenrahmens oder gemeinsamer Kostenvorstellung
nicht angenommen werden könne, gibt der BGH dem Bauherrn dem Grunde
nach Recht.
Bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung besteht eine allgemeine
Beratungspflicht über die Kosten des Bauvorhabens. Hat der Architekt
die Vorlage verschiedener Kostenermittlungen, wie Kostenberechnung,
Kostenanschlag und Kostenfeststellung übernommen, ist er jedenfalls in
den Zeitpunkten, in denen diese Kostenermittlungen vorgelegt werden
müssen, zu zutreffenden Kostenangaben verpflichtet. Legt der Architekt
unabhängig davon fehlerhafte Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken
vor, so besteht eine gesteigerte Aufklärungspflicht über deren Fehler
in diesem Zeitpunkt. Sie wird nicht dadurch gemindert, dass der Bauherr
die Ungenauigkeit oder Fehlerhaftigkeit später erkennen kann. Allein in
Ausnahmefällen kann die Aufklärungspflicht entfallen, wenn der Bauherr
positive Kenntnis von den aufzuklärenden Umständen hat und auch in der
Lage ist, die Konsequenzen für die weitere Planung und Durchführung des
Bauvorhabens selbständig zu erkennen, so dass er einer Beratung durch
den Architekten nicht bedarf.
Der Architekt hat den Bauherrn im Ergebnis schadenursächlich nicht
darüber aufgeklärt, dass die Angaben im Bauantrag fehlerhaft sind. Die
zu diesem Zeitpunkt vorzulegende Kostenberechnung, die über die
Fehlerhaftigkeit und Unzuverlässigkeit der bisherigen Kostenangaben
Auskunft gegeben hätte, hat der Architekt nicht vorgelegt. Aus dem
Umstand, dass der Bauherr im Laufe der Bauausführung den deutlich
werdenden Kostensteigerungen nicht widersprochen hat und das
Bauvorhaben fortführen ließ, könne nach Ansicht des BGH nicht ohne
Abwägung der gesamten Umstände geschlossen werden, dass er das
Bauvorhaben in Kenntnis der hohen Kosten auch begonnen hätte. Das
Berufungsgericht lasse unberücksichtigt, dass bei fortschreitendem
Bauvorhaben ein wirtschaftlicher Zwang bestehen kann, das Bauvorhaben
trotz steigender Kosten fortzuführen.
Sofern sich aus den Umständen nichts besonderes ergibt, darf der
Besteller davon ausgehen, dass auch zu besonderen Zwecken abgegebene
Kostenschätzungen zutreffend sind. Ist das nicht der Fall, muss der
Architekt über die Schwächen der Kostenangaben aufklären. Er muss
deshalb darüber aufklären, dass seine Kostenangaben im Bauantrag oder
zur Unterstützung von Kreditanträgen sowie zur Sicherung von
Förderungsmöglichkeiten ungenau oder sogar fehlerhaft und deshalb keine
geeignete Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.
Quelle:
Rechtsanwalt Haegele - 91257 Pegnitz
www.haera.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 431




