OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2004 – 22 U 135/03 (Revision vom BGH nicht angenommen).
Ein Architekt ist auch ohne entsprechende Anhaltspunkte verpflichtet,
sich nach den Grundwasserständen zu erkundigen.
Eine Bohruntersuchung, die nur eine Momentaufnahme des aktuellen Grundwasserstandes ermitteln kann, reicht dafür nicht aus.
Die Planung des Bauvorhabens muss er grundsätzlich nach dem
höchsten bekannten Grundwasserstand (HGW), auch wenn dieser seit Jahren
nicht mehr erreicht worden ist, ausrichten.
Liegt die Kellersohle ohne Schutz gegen drückendes Wasser unterhalb des
höchsten bekannten Grundwasserspiegels, ist die Planung mangelhaft, und
zwar auch dann, wenn es, wie hier, über 10 Jahre nicht zu
Grundwasserschäden gekommen ist.
Ist eine zuverlässige Bezifferung des Schadens erst nach
Durchführung der Mangelbeseitigung bzw. Veräußerung des Hauses zu einem
geringeren als dem verkehrsüblichen Wert möglich, so kann der Bauherr
vorher eine Feststellungsklage erheben.
Ein Architekt plante 1993 die Errichtung eines Einfamilienhauses im
rheinischen Braunkohlegebiet. Zur Sondierung des Grundwasserstandes
ließ er lediglich ein Bohrdiagramm erstellen. Anhaltspunkte für
anstehendes Grundwasser ergaben sich daraus nicht. Auf Anfragen beim
staatlichen Umweltamt erfuhr der Auftraggeber, dass die Kellersohle
seines Hauses ca. 1,5 m unterhalb des höchsten Grundwasserstandes
liegt. Grundwassereintritte erfolgten zwar noch nicht, trotzdem klage
der Bauherr auf Feststellung, dass der Architekt zum Schadenersatz
verpflichtet ist, weil der Schutz gegen drückendes Wasser fehlt.
Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Durch das OLG
wurde dem Architekten vorgeworfen, gegen elementare Planungsgrundsätze
verstoßen zu haben. Der Architekt ist stets verpflichtet, sich nach den
Grundwasserständen zu erkundigen. Er kann sich nicht damit entlasten,
dass die amtlich ermittelten höchsten Grundwasserstände nicht
grundstücksbezogen seien oder dass der Keller in den vergangenen Jahren
trocken blieb. Schäden durch Grundwasser könnten für die Zukunft nicht
ausgeschlossen werden, da der höchstgemessene Grundwasserstand ca. 1,5
m oberhalb der Kellersohle liegt.
Tipp:
Hinsichtlich der Planung eines Grundwasserschutzes sind die
Pflichten des Architekten in Literatur und Rechtsprechung unstreitig
als sehr hoch eingestuft. Für die Planung ist der höchste gemessene
Grundwasserstand innerhalb eines Zeitraums von mindestens 40 Jahren zu
berücksichtigen. Darüber hinaus ist ein Sicherheitszuschlag von 30 cm
bis zur Unterkante der Bodenplatte nach DIN 18195, Teil 6, einzuplanen.
Sofern dies nicht berücksichtigt wird, wird regelmäßig eine Haftung des
Architekten begründet.
Ein Beitrag von
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
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