OLG Koblenz, Urteil vom 21.02.2006 - 4 U 276/05
Der
Architekt schuldet im Rahmen der Genehmigungsplanung die
Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse und die Planung einer
gegebenenfalls erforderlichen Abdichtung gegen drückendes Wasser.
In seinem Urteil vom 21.02.2006 hatte das OLG Koblenz einen Fall zu
entscheiden, in dem der Bauherr den Architekten auf Schadensersatz
wegen eines Wassereinbruches in Anspruch genommen hatte. Der Bauherr
hatte den Architekten mit Planungsleistungen für den Anbau eines
Gebäudes, das in den Schlämmwiesen eines Baulaufs liegt, beauftragt,
ohne einen schriftlichen Architektenvertrag zu schließen. Der Architekt
übernahm sowohl die Genehmigungsplanung als auch einen Teil der
Ausführungsplanung. Ein Bodengutachten wurde nicht eingeholt.
Nach der Fertigstellung des Gebäudes kam es auf Grund der
unzureichenden Gebäudeabdichtung zu einem Wasserschaden im Anbau. Gegen
den Anspruch des Bauherrn verteidigte sich der Architekt damit, dass er
im Rahmen der Genehmigungsplanung nicht die Pflicht zur Planung einer
Abdichtung gegen drückendes Wasser habe, er auf das Erfordernis der
Einholung eines Bodengutachtens hingewiesen habe und sich überdies ein
ggf. vorhandener Planungsfehler nicht realisiert habe, weil die
Wasserbelastung erst im Rahmen der Ausführung durch in der Baugrube
stehendes Grundwasser erkennbar geworden sei.
Das Gericht führte zu den Einwänden des Architekten aus, dass der
Auftrag zur Genehmigungsplanung notwendigerweise auch die Phasen der
Grundlagenermittlung, der Vorplanung und der Entwurfsplanung umfasse.
Die Genehmigungsplanung müsse in allen Einzelheiten den Regeln der
Technik entsprechen und die Besonderheiten des Baugrundstücks
berücksichtigen. Dazu gehöre auch die Planung einer Abdichtung gegen
drückendes Wasser nach der DIN 18 195 oder in Form einer Weißen Wanne.
Im Rahmen der Grundlagenermittlung gehöre es zu den Aufgaben des
Architekten, auf die Notwendigkeit der Einholung eines Bodengutachtens
hinzuweisen. Dieser Pflicht sei der Planer hier nicht in ausreichendem
Maße nachgekommen, da er den Bauherrn nicht zusätzlich über die Risiken
der Grundwassergefährdung und die in Betracht kommenden Schäden
aufklärt habe.
Das Gericht war entgegen der Auffassung des Architekten der
Ansicht, dass sich der Planungsfehler auch realisiert habe. Soweit im
Zuge der Ausführung die Notwendigkeit einer Abdichtung gegen drückendes
Wasser offen zu Tage getreten sei, hätte der Planer den Bauherrn auf
die notwendige Ergänzung in der Ausführunsplanung hinweisen müssen.
Quelle: www.cbh.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 571




