BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 133/04
Der Architekt
schuldet als Sachwalter des Bauherrn im Rahmen seines jeweils
übernommenen Aufgabengebiets die unverzügliche und umfassende
Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die
sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung
und von der sich daraus ergebenden Rechtslage.
Von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Pflicht für den
eingetretenen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei
entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen
wäre. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung. Der aus der
ursächlichen Verletzung der Pflicht folgende Schadensersatzanspruch
geht dahin, dass die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten
Gewährleistungsansprüche als nicht eingetreten gilt.
Rechtsgrundlagen:
BGB §§ 195, 276 Hb, 631, 635 a.F.
Der Fall:
Ein Bauherr verfolgt Schadensersatzanspruch wegen Feuchtigkeitserscheinungen im Keller gegen einen
Architekten, der mit den Leistungsphasen 1-8 des § 15 Abs. 2 HOAI bauftragt war.
Da die 5-jährige Verjährungsfrist bereits lief, war das
Berufungsgericht der Auffassung, ein etwaiger Schadensersatzanspruch
des Bauherren gegen den Architekten sei verjährt.
Auch die Voraussetzungen für eine Sekundärhaftung des Architekten
lägen mangels Kausalität seiner Pflichtverletzung für den eingetretenen
Schaden nicht vor.
Entscheidungsgründe:
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB
a.F. setzt nach § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. die Abnahme oder, soweit
eine Abnahme ausgeschlossen ist, die Vollendung des Werkes (§ 646 BGB)
voraus. Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich des Werkes des
Architekten im Jahr 1992 oder später vorgelegen haben, hat das
Berufungsgericht nicht festgestellt. Solange solche Feststellungen
fehlen, kann bereits deswegen von dem Verjährungseintritt nicht
ausgegangen werden.
Selbst wenn ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Bauherren wegen
Mängeln des Werkes des Architekten verjährt wäre, könnte dieser sich
auf den Eintritt der Verjährung nicht berufen.
Es gehört zu den Pflichten des Architekten, dem Bauherrn im Rahmen
seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets bei der Untersuchung und
Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen.
Die Untersuchungs- und Beratungspflicht durch den Architekten ist
nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Nebenpflicht. Ihre
Verletzung stellt eine positive Vertragsverletzung dar, die nach der
Regelverjährungsfrist des § 195 BGB nach 30 Jahren verjährt.
Baurechtsurteile.de Beitrag 595




