Zur Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs aus einem Architektenvertrag aufgrund der
fehlerhaften Auflistung von Gewährleistungsfristen.
Ein Architekt muss muss die Angaben eines Bauherren beim Auflisten Berücksichtigen.
Darunter fallen z.B. der Zeitpunkt der Bezahlung einer Rechnung.
Die Gewährleistungsfrist beginnt nicht aufgrund einer technischen Abnahme durch den Architekten zu laufen.
Rechtsgrundlagen:
§ 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI
§ 280 BGB
§ 281 BGB
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, die Gewährleistungsfrist für das Bauvorhaben K.str. 39 in 454.. Mülheim
an der Ruhr - Dachgeschosssanierung 2005 - aufzulisten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(§ 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte, der im Auftrag der Klägerin Planungs- und Bauleitungsarbeiten für deren Bauvorhaben -
Dachgeschosssanierung des Mehrfamilienhauses K.str. 39 in Mülheim an der Ruhr - durchgeführt hat,
ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI verpflichtet, die Gewährleistungsfristen für die bei der Sanierung zur
Ausführung gekommenen Gewerke aufzulisten.
Auf Verlangen der Klägerin hat der Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2005 für die von ihm in Auftrag
gegebenen Arbeiten hinsichtlich der verschiedenen Firmen jeweils sowohl den Ablauf der
Gewährungsfristen nach VOB als auch den davon verschiedenen Ablauf der Gewährungsfristen nach
BGB aufgelistet ohne deutlich zu machen, hinsichtlich welcher Gewerke die Geltung der VOB
vereinbart wurde und bei welchen Firmen die Verjährung der Gewährleistungsfristen nach BGB zu
berechnen ist.
Mit Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 23.01.2006 wurde klargestellt, bei welchem der
insgesamt 9 aufgelisteten Firmen sich die Gewährleistungsfristen nach dem bürgerlichen Gesetzbuch
und bei welchen sich die Gewährleistungsfristen nach der VOB richten.
Die von dem Kläger erstellte und durch Schreiben seiner Bevollmächtigten ergänzte Auflistung der
Gewährleistungsfristen ist fehlerhaft, so dass der Klägerin gemäß §§ 280, 281 BGB in Verbindung mit
dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Architektenvertrag ein Nacherfüllungsanspruch zusteht.
Zunächst hat der Kläger den Fristablauf grundsätzlich fehlerhaft angegeben, in dem er entgegen §§ 187, 188 BGB den Fristablauf unzutreffend berechnet hat.
Der Ablauf der Gewährleistungsfristen endet an dem Tag, welcher nach seiner Bezeichnung dem Tag
der Abnahme entspricht und nicht - wie vom Kläger angegeben - einen Tag vorher.
Bei den Verjährungsfristen, die sich nach der VOB berechnen, ist der Kläger fehlerhaft von einer
zweijährigen Verjährungsfrist ausgegangen.
Da vorliegend Maurerarbeiten, Zimmererarbeiten und Dacharbeiten durchgeführt wurden, liegen
Arbeiten an einem Bauwerk vor, so dass die Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB 4 Jahre
beträgt.
Weiterhin ist der Beklagte bei der Berechnung des Ablaufs der Fristen fälschlicherweise von der von
ihm durchgeführten technischen Abnahme ausgegangen, wobei der Architektenvertrag mangels
besonderer Vereinbarung nicht die Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Anerkennung der
Schlussrechnung, des Aufmasses und der Abnahme im Rechtssinne enthält.
Der Beklagte kannte zwar die Daten der rechtsgeschäftlichen Abnahme nicht aus eigenem Wissen, die Klägerin hat diese Daten dem Beklagten jedoch mitgeteilt, so dass er diese Daten bei der Berechnung des Beginns und des Ablaufs der Verjährungsfristen berücksichtigen musste.
Da mithin die bisherigen Auflistungen der Verjährungsfristen mängelbehaftet sind, kann die Klägerin
die Nacherfüllung verlangen.
Der Beklagte ist daher gemäß dem Klageantrag zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 und 713 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 500,00 EUR festgesetzt.
Verkündet am 23.06.2006
Baurechtsurteile.de Nr.614
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