Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Planungsverschuldens und Überwachungsverschuldens an einem Bauvorhaben - Kontrollpflichten und Informationspflichten des Architekten im Falle des Offensichtlichwerdens von Baumängeln - Bestimmung des Zeitpunkts des Verjährungsbeginns bei der Geltendmachung eines solchen Anspruchs - Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung der Einrede der Verjährung im zweiten Rechtszug
Rechtsgrundlagen:
§ 15 HOAI
§ 531 Abs. 2 ZPO
§ 638 Abs. 1 BGB a.F.
Gericht:
OLG Köln
Datum:
20.12.2006
Aktenzeichen:
17 U 103/04
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Köln - 30.07.2004 - AZ: 18 O 34/00
Fundstellen:
IBR 2007, 165 Heft 3
[Ausschnitt aus dem Urteil]
Nach dem Offensichtlichwerden von Baumängeln hat der umfassend beauftragte Architekt diesen nachzugehen und den Bauherrn ohne Rücksicht auf eine mögliche Eigenhaftung zu informieren, damit dieser seine Rechte gegen den Handwerker oder den Architekten selbst rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend machen kann. Entspricht der Architekt dem nicht, so kann er sich nicht auf Verjährung berufen (BGHZ 71, 144 ff.; BauR 1985, 97; 235; Werner/Pastor, Rn. 2398, 2404). Den nicht umfassend beauftragten Architekten treffen im Rahmen des von ihm übernommenen Aufgabengebietes dieselben Pflichten (BGH NJW 1996, 1278).
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Baurechtsurteile Nr.643
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