Schadensersatz aus einem Architektenvertrag - Vereinbarung der Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche in einem Bauvertrag - Umfang der Überwachungspflicht eines Architekten bezüglich des Bauobjekts - Vorliegen eines nicht mehr nachbesserungsfähigen Mangels eines Architektenwerks
Rechtsgrundlagen:
§ 635 BGB
§ 398 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
Gericht:
OLG Rostock
Datum:
11.07.2006
Aktenzeichen:
4 U 128/04
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Schwerin - 27.08.2004 - AZ: 7 O 1/02
Fundstellen:
BauR 2006, 2092 Heft 12
IBR 2007, 144 Heft 3
Redaktioneller Leitsatz:
1.
Wird ein Gebäude umgebaut oder modernisiert, so schuldet der Architekt regelmäßig eine Bauaufsicht, die sich an den Besonderheiten einer Altbausanierung zu orientieren hat. Im Rahmen der Objektüberwachung muss er deshalb überprüfen, inwieweit die alte Bausubstanz - insbesondere im Hinblick auf etwaigen Schwammbefall - erhalten bleiben kann. Denn nur wenn die alte Bausubstanz geeignet ist, die Grundlage für die vorzunehmenden Sanierungsarbeiten zu bilden, können die Arbeiten den Regeln der Technik entsprechen.
2.
Liegt ein nicht mehr nachbesserungsfähiger Mangel eines Architektenwerkes vor, kann der Besteller vor Abnahme einen Anspruch aus § 635 BGB geltend machen. Dieser unterliegt der regelmäßigen 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195, welche mit Entstehung des Anspruchs zu laufen beginnt.
Baurechtsurteile.de Nr.651
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