OLG Schleswig, Urteil vom 11.04.2006 - 3 U 78/03
Ein mit der Leistungsphase 8 beauftragte Architekt muss im Rahmen
seiner Objektüberwachungspflicht Widersprüche zwischen Statik und
Bewehrungsplänen erkennen und diese durch Nachfrage beim Statiker
aufklären.
Dem Urteil des OLG Schleswig lag ein Architektenvertrag über ein
Schwimmbad für ein EFH zugrunde. Mit der Statik beauftragte der Bauherr
ein anderes Büro. Als das Schwimmbad später Risse zeigte, stellte sich
heraus, dass der Statiker abweichend von seinen statischen Berechnungen
nur eine 10-mm-Bewehrung statt einer 12-mm-Bewehrung vorgesehen hatte.
Das OLG meint zwar, vom Architekten seien die zur Überprüfung einer
statischen Berechnung erforderlichen Spezialkenntnisse nicht zu
erwarten. Auch habe der Architekt grundsätzlich den Statiker nicht
dahin zu beaufsichtigen, ob er die ihm gestellte Aufgabe richtig gelöst
habe. Aber der Architekt müsse aber - so das OLG - die Übereinstimmung
der Ausführung des Objektes mit der Baugenehmigung, den
Ausführungsplänen usw. zu überprüfen. Dazu habe er die zur Verfügung
gestellten Planungs- und Ausschreibungsunterlagen auf Widersprüche zu
untersuchen, was auch die statischen Unterlagen betreffe, insbesondere
die Überwachung und Abnahme der Bewehrung entsprechend den
Bewehrungsplänen des Statikers.
Darüber hinaus soll der Architekt in jedem Fall die statischen
Berechnungen einsehen und sich vergewissern, ob der Statiker von den
gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist.
Das war hier nicht der Fall. Denn vom Architekten könne man erwarten,
dass er jedenfalls den vom Statiker gewählten Stabdurchmesser und
Abstand der einzelnen Stäbe in einer statischen Berechnung zu finden
vermag und mit den Angaben in den zugehörigen Bewehrungsplänen
vergleichen kann. Der Architekt hätte angesichts der
Widersprüchlichkeit der ihm zur Verfügung gestellten statischen
Unterlagen klären müssen, von welchem Stabdurchmesser ausgegangen
werden soll.
Nicht einmal auf ein Mitverschulden des Statikers kann sich der
Architekt gegenüber dem Bauherrn berufen. Denn beide haften als
Gesamtschuldner, so dass der Architekt im Falle der Verurteilung auf
eigene Kosten und eigenes Risiko Regress nehmen muss.
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Markus Vogelheim
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Baurechtsurteile.de Nr.684




