Schadensersatzpflicht des mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragten Architekten wegen der Undichtigkeit eines gläsernen Schrägdaches - Beschränkung der Schadensersatzpflicht aufgrund Entstehung der Mängel durch Planungsfehler eines Fachunternehmens - Begriff des durch eine Architektenleistung entstandenen Planungsfehlers - Pflicht zur verstärkten Bauüberwachung durch einen Architekten bei Abdichtungsarbeiten und Isolierungsarbeiten sowie Dach- und Dachdeckerarbeiten
Rechtsgrundlagen:
§ 634 BGB a.F.
§ 635 BGB a. F.
§ 15 HOAI
Gericht:
OLG Celle
Datum:
18.10.2006
Aktenzeichen:
7 U 69/06
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Lüneburg - 14.02.2006 - AZ: 4 O 43/03
Amtlicher Leitsatz:
Die Schadensersatzpflicht des mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragten Architekten
wegen der Undichtigkeit eines gläsernen Schrägdaches wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die
Mängel unter anderem auf Planungsfehlern eines Fachunternehmens beruhen, dem die konstruktive
Detailplanung überlassen war.
Baurechtsurteile.de Nr.744
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