BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 329/02
BGB § 278 a.F.
Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Sonderfachmann
(hier: Bodengutachter), so ist der Sonderfachmann regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe
des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten. Entsprechendes
gilt für den Architekten im Vertragsverhältnis zwischen Bauherrn und
Sonderfachmann.
BGB § 635 a.F.
Der Architekt muß die Fachkenntnisse aufweisen, die für die Durchführung seiner Aufgaben
erforderlich sind. Ein Architekt kann sich nicht darauf berufen, daß ihm an der
Universität die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse nicht vermittelt
worden sind.
Eine Abdichtung des Kellermauerwerks gegen drückendes Wasser wurde
weder geplant noch ausgeführt. Nach Fertigstellung des Gebäudes kam es
nach starken Regenfällen zu zwei Wassereinbrüchen im Keller. Die Kläger leiteten
ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der Sachverständige führte die
Wassereinbrüche auf die fehlende Abdichtung des Kellermauerwerks gegen
drückendes Wasser zurück.
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