Eine Gemeinde darf an ihren Richtlinien zur Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke auch dann festhalten, wenn aufgrund geringer Nachfrage seit längerem kein Grundstück mehr vergeben wurde.
Der Sachverhalt
Im Dezember 1999 beschloss der Rat der beklagten Ortsgemeinde, fünf gemeindeeigene Baugrundstücke an einheimische Familien zu veräußern. Nach den Vergabebedingungen kommen jedoch solche Familien nicht als Erwerber in Betracht, die bereits über ausreichendes Wohneigentum verfügen. In der Folgezeit veräußerte die Ortsgemeinde drei der fünf Grundstücke. Die Überlassung eines Grundstücks an den Kläger lehnte sie ab, weil dieser bereits über ein ausreichend großes Hausgrundstück verfüge. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Ortsgemeinde, über den Kaufantrag erneut zu entscheiden. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht die Klage hingegen ab.
Die Entscheidung
Die Ortsgemeinde habe den Antrag des Klägers auf Überlassung eines Grundstücks zu Recht abgelehnt. Die von der Ortsgemeinde aufgestellten Vergabebedingungen schlössen Bewerber, die - wie der Kläger - bereits über ausreichendes Wohneigentum verfügten, vom Erwerb eines Baugrundstücks aus. Hieran dürfe die Ortsgemeinde auch weiterhin festhalten, obwohl sie wegen geringer Nachfrage bislang nur drei der fünf bereitgestellten Grundstücke habe verkaufen können. Die Ortsgemeinde habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund rückläufiger Bevölkerungszahlen künftig keine neuen Baugebiete mehr ausweisen und sich daher auch kein neues Bauland zur Wohnbauförderung mehr beschaffen werde. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, wenn die Beklagte eine geringe Anzahl von Baugrundstücken zurückhalte, um sie später an Bewerber zu vergeben, welche ihre Vergabebedingungen erfüllten.
Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Juli 2010 - 2 A 10310/10.OVG
PM des OVG
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