Unabhängig davon, ob mithelfende Personen unentgeltlich arbeiten oder nicht.
Wer ein Häuschen in Eigenarbeit baut, muss seine Helfer von Gesetzes
wegen bei der Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) anmelden. Dieses gilt
unabhängig davon, ob mithelfende Personen unentgeltlich arbeiten oder
nicht. Dabei ist auch zu beachten, was erlaubte Hilfe von Freunden und
Nachbarn ist und wann dagegen Schwarzarbeit vorliegt. Private Unfall-
oder Haftpflichtversicherungen ersetzen nicht den gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz. Darauf haben die Bau-Berufsgenossenschaften
jetzt hingewiesen.
Binnen einer Woche nach Beginn der Bauarbeiten muss die Bau-BG
informiert werden. So kann Rückfragen vorgebeugt werden, die sich
spätestens nach einem Unfall stellen. Wer seiner Meldepflicht nicht
nachkommt, muss dagegen in Extremfällen mit einem Bußgeld bis 2.500
Euro rechnen. Alle Helfer, wie zum Beispiel Kollegen, Freunde,
Bekannte, Verwandte und Nachbarn sind versichert, auch wenn sie nur
vorübergehend tätig sind. Eine Ausnahme gibt es lediglich bei
Gefälligkeitsleistungen zwischen Verwandten. Eine weitere Ausnahme:
Wenn alle Helfer zusammen nicht länger als 39 Stunden - die tarifliche
Wochenarbeitszeit im Bauhauptgewerbe - geholfen haben. In solchen
Fällen sind die Helfer bei den Unfallkassen der öffentlichen Hand
versichert.
Die Bau-BG übernimmt bei Arbeits- oder Wegeunfällen Kosten für die
Heilbehandlung, Maßnahmen zur Erleichterung der Verletzungsfolgen,
Hilfe zum Wiedereinstieg in einen Beruf sowie Geldleistungen an
Verletzte und Hinterbliebene. In einem Nachweisbogen der Bau-BG gibt
der Bauherr Namen, Tätigkeit, die Höhe eines möglichen Entgeltes sowie
Einsatzzeiten seiner Helfer an. Anhand dieses Nachweises werden die
Beiträge ermittelt.
Sie ergeben sich aus der Anzahl der geleisteten Helferstunden, dem
zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt, der Gefahrklasse und dem von der
Bau-BG berechneten Beitragsfuß. Entgelt für eine Arbeitsstunde ist ein
pauschalisierter Lohn. Grundlage dafür ist die vom Bundesministerium
für Arbeit jährlich festgelegte Bezugsgröße. Im Jahr 2003 liegt der
Beitrag - regional unterschiedlich - zwischen 1,47 und 2,08 Euro pro
Helfer und geleisteter Arbeitsstunde.
Der Bauherr und sein Ehegatte können sich freiwillig versichern.
Das ist ratsam, wenn keine private Unfall- oder
Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen ist.
Der Bauherr ist zudem verpflichtet, die geltenden
Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Insbesondere sind geeignete
Schutzkleidung wie Helme und Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu
stellen. Uneinsichtigen drohen Bußgelder in beträchtlicher Höhe. Wenn
ein Helfer zum Beispiel vom Dach fällt und sich schwer verletzt -
beispielsweise weil keine Absturzsicherung oder nur ein mangelhaft
aufgebautes Gerüst vorhanden ist - so wird ein Regressverfahren wegen
grober Fahrlässigkeit eingeleitet. Zudem ist mit
Schmerzensgeldforderungen des Helfers gegen den Bauherren zu rechnen
und es kann dazu kommen, dass die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger
Tötung oder Körperverletzung ermittelt.
Kommt es zu einem Unfall, muss binnen drei Tagen eine Unfallanzeige
an die Bau-BG erstattet werden, wenn dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit
von mehr als drei Tagen folgt. Tödliche Unfälle und solche, bei denen
mehr als drei Personen verletzt wurden, sind dagegen unverzüglich
anzuzeigen. Entsprechende Vordrucke gibt es im Schreibwarenhandel.
Illegale Bauhelfer im Visier
Richtig teuer wird es, wenn illegale Helfer für Bauherren tätig
werden. Doch wo endet Nachbarschaftshilfe und wann verstoßen private
Bauherrn gegen rechtliche Bestimmungen? Nach dem Gesetz zur Bekämpfung
der Schwarz-arbeit ist es illegal, wenn "Dienst- oder Werkleistungen in
erheblichem Umfang" geleistet werden und wenn von den Sozialbehörden
unterstützte Helfer - Empfänger von Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder
Krankengeld - das Arbeitsamt, das Sozialamt oder die Krankenkasse nicht
über die Nebeneinkünfte informieren. In solchen Fällen drohen Bauherrn
und illegalen Helfern empfindliche Bußgelder, die in Extremfällen bis
zu 100.000 Euro betragen können.
Bauherren sollten daher sicherstellen, dass Helfer ihre
Nebeneinkünfte der Geld leistenden Stelle melden. Erfährt ein Bauherr,
dass einer seiner Helfer den Lebensunterhalt teilweise durch
Bauarbeiten bestreitet, sollte geprüft werden, ob ein Gewerbe
angemeldet wurde und - falls nötig - ein Eintrag in die Handwerksrolle
vorliegt.
Dagegen können gelegentliche oder nur geringfügige Leistungen für
sich gesehen nicht als Schwarzarbeit bezeichnet werden. Ebenso sei
nicht automatisch von Schwarzarbeit auszugehen, wenn der private
Bauherr seinen Helfern Geld zahlt. Soweit es sich bei der Bautätigkeit
um Familien-, Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe handelt, spricht
nichts dagegen, ein Arbeitsentgelt zu zahlen.
Ob die Helfer jedoch bezahlt werden oder nicht, alle dauernd oder
vorübergehend für einen Bauherrn wie Arbeitnehmer tätige Personen sind
nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches gegen die Folgen von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert.
Quelle: Bau-Berufsgenossenschaft
Baurechtsurteile.de Beitrag 260




