Unverheiratete Paare sollten beim Hauskauf besonders auf ihre rechtliche Absicherung achten.
Falls nicht ausdrücklich vereinbart, besitzt beim Scheitern der
Beziehung keiner der Partner irgendwelche Rückzahlungsansprüche, warnt
der von vier Notarkammern herausgegebene Informationsdienst Notar und
Recht in Köln. Hat beispielsweise einer der Partner mehr Geld für die
Eigentumswohnung ausgegeben als der andere, kann er dieses später nicht
einfach zurückverlangen.
Eine Lösung sei beispielsweise, vor dem Hauskauf eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zu gründen. Im Gesellschaftsvertrag kann dann
detailliert geregelt werden, wie mit dem ungleichen finanziellen
Engagement im Fall der Trennung verfahren werden soll. Auch wenn formal
nur einer der beiden Partner die Immobilie erwirbt, etwa weil er in den
Genuss der Eigenheimzulage kommen will, muss sichergestellt werden,
dass der Partner beim Scheitern der Beziehung nachträglich am Eigentum
beteiligt wird oder sein Geld zurückbekommt.
Das Paar sollte sich auch für den Fall absichern, dass einer der
Partner stirbt, raten die Notare. So lange noch keine gemeinsamen
Kinder geboren wurden, bestehe sonst die Gefahr, dass nicht der Partner
erbt, sondern Eltern oder Geschwister. Mehr Sicherheit als ein
Einzeltestament, das jederzeit widerrufen werden kann, biete ein
Erbvertrag, mit dem sich die Partner wechselseitig binden.
Quelle: Anwalt-Suchservice
Baurechtsurteile.de Beitrag 315




