Am 01. Juli 2004 tritt das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft.
Das RVG löst das bisherige Gebührenrecht
("Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung/BRAGO") ab. Es enthält wichtige
strukturelle Änderungen des alten Anwaltsgebührenrechts sowie die
Abschaffung des 10 %-igen "Gebührenabschlages Ost". Nach Ansicht des
Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist diese Regelung notwendig, da die
Anwaltschaft immer noch auf der Grundlage der seit Mitte 1994
unveränderten Gebühren arbeite. Die seitdem gestiegenen Kosten für
Personal- und Sachleistungen hätten zu einem erheblichen Rückgang
anwaltlicher Erträge geführt. Keiner anderen Berufsgruppe habe man so
viele Nullrunden zugemutet. Vor diesem Hintergrund sei die nun
vorgesehene Steigerung von etwa 14 Prozent, für die Zeit seit 1994,
sehr maßvoll und entspreche einer jährlichen Anpassung von nur 1,4
Prozent. Diese Steigerung ergebe sich aus Berechnungen des
Bundesministeriums der Justiz.
Die von Seiten der Versicherungswirtschaft vorgebrachten Steigerungen
von 21 Prozent seien unseriös gerechnet. Bei diesen Berechnungen haben
diese immer die höchsten Gebühren im Vergleich zu den bisherigen
niedrigsten Gebühren gerechnet. Motivation für solche einseitig
verzerrten Rechenbeispiele sei nach Ansicht des DAV wohl der Verkauf
von Rechtsschutzversicherungen (bzw. die geplante Anhebung der
Versicherungsprämien).
"Angesichts des sehr mäßigen Umfangs der Anhebung kann die
Anwaltschaft keine Freudentänze aufführen. Sie bleibt weit hinter der
allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zurück", so Rechtsanwalt
Hartmut Kilger, Präsident des DAV. Hervorzuheben sei, dass es einen
politischen Konsens gegeben habe. Das RVG war von allen
Bundestagsfraktionen und vom Bundesrat beschlossen worden.
Dem Ansinnen von Versicherungen und Banken, Rechtsrat zu erteilen,
erteilt der DAV eine klare Absage. Zum Schutz des Verbrauchers gehöre
der unabhängige Rechtsrat, den nur Anwälte gewährleisten könnten.
Banken und Versicherungen besäßen vielleicht Fachkenntnisse,
Rechtsberatung aber solle und müsse immer frei sein von Eigeninteressen
des Beraters. Die Rechtsschutzversicherer dächten bei der Beratung
immer auch an ihre eigene spätere Leistungspflicht. Die Banken hätten
etwa bei Testamentsberatungen auch nachfolgende Anlagegeschäfte im
Blick. Solche Interessenüberschneidungen seien der anwaltlichen
Rechtsberatung fremd. Das Honorarinteresse der Anwälte mit den
genannten Interessen der Versicherungen und der Banken in Bezug zu
setzen, sei absurd. Natürlich wollten die Anwälte für ihre Dienste
honoriert werden. Das wollten Versicherungen und Banken auch. Die
Kosten für die geleistete Tätigkeit erhöht natürlich die Prämien und
Provisionen. Banken betreiben Bankgeschäfte. Versicherungen betreiben
Versicherungsgeschäfte. Aufgabe der Anwälte sei die Rechtsberatung der
Bürger und Unternehmer.
Beispiele, die die unterschiedlichen Auswirkungen des neuen
Vergütungsrechts im Vergleich zur bisherigen Regelung aufzeigen, finden
Sie anliegend bzw. auch im Internet unter www.anwaltverein.de.
Quelle: DAV
Baurechtsurteile.de Beitrag 323




