Fehlt die Baugenehmigung, gibt es auch keine Eigenheimzulage
Nicht jedes Objekt, in dem man wohnen kann, akzeptiert das Finanzamt
auch als ein solches. Fehlt zum Beispiel die bauaufsichtliche
Genehmigung zum dauerhaften Wohnen, dann verweigert der Staat nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dem Steuerzahler
die Eigenheimzulage. Das wurde jetzt erst von höchster Instanz
bestätigt. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 39/02)
Der Fall: Das Grundstück und die darauf liegenden Gebäude hatten
eine lange, ereignisreiche Geschichte hinter sich. 1930 war es von der
Reichsluftfahrtbehörde als Feldflugplatz benutzt worden, nach dem Krieg
von der britischen Armee und später als Unterkunft für Über- und
Umsiedler. Eines Tages verkaufte das Bundesvermögensamt als Eigentümer
eines dieser Behelfsheime (teils gemauert, teils aus Holz errichtet) an
Privatleute. Diese beantragten nach dem Erwerb des Objekts beim
zuständigen Finanzamt die Eigenheimzulage. Zu ihrer großen Enttäuschung
verweigerte der Fiskus diese staatliche Unterstützung. Und zwar mit dem
Hinweis darauf, dass die Wohnnutzung zu keiner Zeit von den Behörden
genehmigt worden sei.
Das Urteil: Nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes
zur Wohneigentumsförderung kann die Herstellung einer Wohnung vom Staat
allerdings dann nicht begünstigt werden, wenn die baurechtlichen
Vorschriften nicht erfüllt sind und keine Genehmigung vorliegt. Im Fall
der Anschaffung eines ungenehmigten Objektes kommt eine Förderung nur
dann in Betracht, wenn es Bestandsschutz genießt und uneingeschränkt zu
Wohnzwecken genutzt werden darf. Deshalb befasste sich das Gericht
ausführlich mit der Geschichte des bebauten Grundstücks und stellte
fest, dass es im Flächennutzungsplan als „Wald-/landwirtschaftliche
Fläche“ eingetragen sei. Bauakten existierten nicht, ebenso wenig eine
Genehmigung, dort dauernd zu wohnen. Der Hinweis der Betroffenen, dass
die Siedlung seit Jahrzehnten genutzt werde und niemals eine Behörde
dagegen eingeschritten sei, überzeugte die höchsten deutschen
Finanzrichter nicht. Denn das Haus sei offensichtlich nur als
Behelfsheim genehmigt und auch nur als solches genutzt worden.
Quelle: LBS Infodienst
Baurechtsurteile.de Beitrag 325




