OLG Dresden, vom 29.09.02 - 7 U 9940/01
Bestätigt ein
Werkunternehmer Leistungsumfang und Sollbeschaffenheit durch eine
Auftragsbestätigung, so ist diese für den Inhalt des Vertrages
maßgebend, auch wenn der Werkunternehmer für den Bauherrn ersichtlich
vom ursprünglichen Leistungsverzeichnis abgewichen ist.
Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Bauunternehmer unredliches
Handeln unterstellt werden muss d. h. wenn er bewußt vom Ergebnis einer
Vertragsverhandlung abweicht oder die Abweichung so stark ist, dass er
reglicher Weise nicht mit dem Einverständnis des Bestellers rechnen
kann.
Ein Fall, der häufiger vorkommt:
Es liegen Ausschreibungsunterlagen vor. Der Unternehmer gibt ein
eigenes Angebot ab und bietet eine technisch abweichende Ausführung an.
Es kommt zur Vergabeverhandlung in deren Anschluss der Unternehmer die
von ihm angebotene Leistung als Auftragsinhalt bestätigt. Diese kann er
auch vergütet erhalten obwohl, wie im entschiedenen Fall, der Bauherr
die Auffassung vertrat, er müsse nicht zahlen da eine andere Ausführung
Vertragsgegenstand gewesen sei.
Das OLG verurteilt den Bauherrn zur Zahlung der vom Unternehmer
geforderten Vergütung da beide Parteien Kaufleute i. S. d. HGBs sind.
Wenn der Bauherr die Auftragsbestätigung nicht hätte gegen sich gelten
lassen wollen, hätte er unverzüglich widersprechen müssen. Wann dies
nicht gilt ist oben ausgeführt.
Besonderheit des vorliegenden Falles:
Es lag auch keine erhebliche Abweichung vor, da der Anbieter auf
ein beigelegtes Prospekt verwiesen hatte, nach dem die
Sollbeschaffenheit der im vorliegenden Fall einzubauenden Türen
bestimmt war.
Also:
Auftragsbestätigungen sorgsam prüfen! Widerspruchsfrist ein bis max. drei Arbeitstage
Quelle:
Rechtsanwälte Dölle & Kollegen
Brombergstraße 17c
79102 Freiburg i.Br.
www.ra-doelle.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 336




