OLG Schleswig, Urteil vom 18.03.2004 - 11 U 137/02
Das
Oberlandesgericht Schleswig hat in einem Urteil nebenbei den weithin
mißverstandenen Unterschied zwischen Auftragsbestätigung und
Bestätigungsschreiben herausgestellt.
Mit einer Auftragsbestätigung nimmt der Kaufmann ein ihm gemachtes
Angebot ('Auftrag') an und macht dadurch in der Regel den Vertrag
perfekt. Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot ab, gilt dies als
Ablehnung und neuer Antrag....
Das Schweigen auf eine Auftragsbestätigung führt insbesondere
nicht dazu, dass ein Auftrag mit dem Inhalt, wie er bestätigt wird, nun
als erteilt gilt.
Ein "kaufmännisches Bestätigungsschreiben" im Rechtssinne setzt
voraus, dass aus der Sicht des Bestätigenden bereits ein wirksamer
Vertrag geschlossen wurde, den er nun bestätigen will....
Das Bestätigungsschreiben ist also in der Regel bloße Beweisurkunde... Schweigen auf das Bestätigungsschreiben gilt ... als Zustimmung.
Quelle:
Kanzlei Prof. Schweizer
Arabellastraße 21
D-81925 München
www.kanzlei-prof-schweizer.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 364




