Was Kinder als Hausbewohner dürfen – und was nicht
Die
Spiele haben sich im Laufe der Jahrzehnte geändert, der Geräuschpegel
ist gleich geblieben. Ob Kinder als Cowboy und Indianer oder als Harry
Potter durch die Nachbarschaft ziehen, häufig geht es dabei auch mal
lauter zu. Nicht immer zur Freude der Erwachsenen. Deutsche Gerichte
sind in aller Regel großzügig und gestehen dem Nachwuchs zu, sich
auszutoben. Doch wo liegen die Grenzen des Zumutbaren? Der Infodienst
Recht und Steuern der LBS hat in seiner Sonderausgabe zum Thema Kinder
einige Urteile zusammengestellt.
Manchmal sind die lieben Kleinen wirklich frech. So machte sich ein
Halbwüchsiger aus Bayern einen Spaß daraus, gemeinsam mit einem Freund
durchs Fenster einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung zu schauen. Dabei
schnitten die beiden auch noch Grimassen. Das verletzt eindeutig die
Privatsphäre der Nachbarn, entschied das Oberlandesgericht München
(Aktenzeichen 32 Wx 65/05). Es verpflichtete den Großvater, der in
diesem Fall Erziehungsberechtigter war, zum Einschreiten. Er müsse
dafür sorgen, dass seine Enkel nicht ständig die Mitbewohner
belauerten.
Weit häufiger als mit der kindlichen Neugierde müssen sich Juristen
mit dem Ballspiel und seinen Folgen befassen. Im Jahr der
Fußball-Weltmeisterschaft vielleicht noch mehr als sonst. Denn immer
wieder landet das Geschoss aus Versehen auf einem fremden Grundstück.
Als der Ball zum zweiten Mal auf ihrem Rasen lag, zog eine Nachbarin
vor den Kadi. Sie wollte den Kindern zweierlei verbieten lassen: dass
sie über den Zaun steigen und sich ihr Spielgerät holen und – viel
grundlegender – dass sie überhaupt noch mit dem Ball spielen. Das
Landgericht München II (Aktenzeichen 5 O 5454/03) entschied
salomonisch. Selbstverständlich dürfe der Nachwuchs weiter mit dem Ball
herumtoben, aber wenn dieser bei der Nachbarin lande, dann müssten sie
diese um Herausgabe bitten und dürften sich nicht selbst helfen.
Immer wieder stören sich Mitbewohner daran, dass die im Hause
lebenden Kinder auch noch ihre Freunde einladen und so für zusätzlichen
Lärm sorgen. Ein Bürger aus Bremen versuchte, das zu unterbinden. Den
privaten Spielplatz in einem Wohngebiet sollten seiner Meinung nach nur
Kinder der angrenzenden Grundstücke benutzen dürfen. Doch damit kam der
Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen (Aktenzeichen 1 BA 49/87)
nicht durch. Selbstverständlich dürften auch Freundinnen und Freunde
eingeladen werden, befanden die Richter.
Manchmal wollen Nachbarn den Kinderlärm schon verhindern, bevor er
überhaupt entsteht – indem sie den Zuzug von Familien boykottieren. Nur
in ganz besonderen Ausnahmefällen haben sie damit Erfolg. So zum
Beispiel ein Eigentümer, der die direkt unter seiner eigenen Wohnung
gelegene Immobilie an eine alleinstehende Person vermietet hatte. Als
sie auszog, bot sie ihm eine vierköpfige Familie als Nachmieter an. Das
Landgericht Hildesheim (Aktenzeichen 7 S 41/05) gestand dem Eigentümer
zu, die Nachmieter abzulehnen – aber nur, weil er selbst über dem
Objekt wohne und direkt von dem steigenden Geräuschpegel betroffen sei.
Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 244/02)
festgelegt, dass ein Nachmieter nicht nur deswegen abgewiesen werden
darf, weil er Kinder hat.
Wie bereits erwähnt, gesteht die deutsche Justiz dem Nachwuchs zu,
sich mit Schreien, Weinen, Lachen und Toben bemerkbar zu machen. Wenn
allerdings die Eltern ihre Kinder überhaupt nicht in den Griff bekommen
und regelmäßig vom frühen Morgen bis in die Nacht hinein die Wände
wackeln, dann kann ein Eigentümer der Familie mit Rücksicht auf die
anderen Mieter kündigen (Landgericht Berlin, 62 S 290/98). Im konkreten
Fall waren bereits zahlreiche Versuche gescheitert, den Streit unter
den Bewohnern auf friedliche Weise zu schlichten.
Wie sehr man sich auch gestört fühlen mag, eines ist jedenfalls gar
nicht erlaubt: die Geräusche aus der Nachbarwohnung mit „Gegenlärm“ zu
beantworten. Auf diese Idee war ein Mann aus Hamburg gekommen. Jedes
Mal, wenn es ihm zu laut wurde, klopfte er mehrere Minuten lang auf
Heizkörper und Heizungsrohr. Das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 47 C
1789/95) untersagte ihm das. Wenn er meine, sich gar nicht anders
helfen zu können, dann müsse er notfalls vor Gericht ziehen.
Auf ganz andere Weise versuchte ein Mitbewohner den Lärm aus der
über ihm gelegenen Wohnung zu reduzieren. Er wollte die Familie dazu
bringen, den kurz zuvor freigelegten Holzboden wieder mit einem Teppich
zu versehen. Denn es handle sich um eine unerlaubte bauliche
Veränderung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 9 U 218/96)
sah das nicht so. Der Eigentümer habe dem Entfernen des Teppichbodens
zugestimmt, somit sei die Sache rechtlich nicht zu beanstanden.
Mangels anderer Möglichkeiten sind Kinder in Städten oft gezwungen,
vor den Garagen oder im Innenhof eines Hauses zu spielen. Das wollten
Nachbarn mit Hilfe des Kadi verhindern. Aber das Landgericht München
(Aktenzeichen 1 T 14 129/88) fand, der Lärm sei zumutbar. Was die
Juristen besonders empörte: Die Wohnanlage war auch noch mit Mitteln
eines Sonderprogramms für Familien mit Kindern errichtet worden.
Baurechtsurteile.de Beitrag 528




