AG München, Urteil vom 14.03.2006 - 274 C 3367/05
Thema: Haustürgeschäfte mit einer Haustür.
Bei einem Besuch auf der Heim- und Handwerksmesse in München traf
die spätere Beklagte auf eine Firma, die Türen und Treppen herstellte.
Da sie Interesse an einer Haustür zeigte, wurde ein Termin bei ihr
zuhause vereinbart. Bei diesem Termin sollten Art und Größe sowie der
Preis der Türe besprochen werden. Im Rahmen dieses Besuches bestellte
die Beklagte schließlich eine Eingangstüre. Nach mehreren weiteren
Gesprächen, die die Farbauswahl betrafen, überlegte es sich die
Beklagte dann anders und widerrief den Kaufvertrag.
Die Firma bestand auf der Zahlung des Kaufpreises und der Lieferung der
Tür und verklagte daraufhin die Kundin vor dem AG München. Diese war
der Meinung, dass sie wirksam widerrufen hätte und bekam vor dem
Amtsgericht München Recht:
Der in der Privatwohnung der Kundin geschlossene Vertrag ist als
Haustürgeschäft zu werten, für das ein Widerrufsrecht gilt, unabhängig
davon, dass die Kundin die Firma zu sich nach Hause bestellt hatte.
Die Kundin war während des Messebesuches darauf hingewiesen worden,
dass der genaue Preis erst nach Begutachtung der alten Tür vor Ort
mitgeteilt werden könnte. Durch dieses Verhalten „provozierte“ die
Firma den Termin in der Wohnung der Kundin. Da dieser Termin allein auf
ihr Verhalten zurückzuführen war, musste sie sich so behandeln lassen,
als sei sie unaufgefordert bei der Beklagten erschienen. Damit konnte
die Kundin den Vertrag nach den Grundsätzen des Haustürgeschäfts
widerrufen. Sie hatte das Recht auch nicht durch die dazwischen
erfolgten Verhandlungen verloren, da sie über das Widerrufs-recht nicht
belehrt worden war.
Die gegen das Urteil des Amtsgerichts München eingelegte Berufung
wurde zurückgenommen, nachdem das Landgericht München I den Parteien
mitgeteilt hatte, dass es die Rechtsansicht des Amtsgerichts München
teile.
Anmerkung: Ein Verbraucher, der einen Vertrag bei sich
zuhause schließt (sog. Haustürgeschäft) bedarf eines gewissen Schutzes,
da die Gefahr der Überrumpelung besteht und der Kunde zuhause unter
Umständen unüberlegter handelt. Daher räumt § 312 Bürgerliches
Gesetzbuch dem Verbraucher grundsätzlich ein 14-tägiges und - bei
unterlassener Belehrung über den Widerruf- ein unbeschränktes
Widerrufsrecht ein. Dieses gilt nach § 312 Absatz 2 Bürgerliches
Gesetzbuch nicht bei Versicherungsverträgen, bei Leistungen im Wert von
40 Euro, die sofort bezahlt werden, bei Beurkundungen der Erklärung des
Verbrauchers durch einen Notar oder für den Fall, dass der Verbraucher
den Unternehmer vorher zu sich bestellte.
Quelle: Pressemitteilung des AG München (18.09.2006)
Baurechtsurteile.de Beitrag 558




