Wenn Sie von Ihrem Bauvertrag zurücktreten...
... führt
dies zur Rückabwicklung des Vertrags. Gesetzlich gibt es kein
allgemeines Rücktrittsrecht, das es erlaubt, sich jederzeit von
eingegangenen, später vielleicht als voreilig empfundenen vertraglichen
Verpflichtungen zu lösen. Rücktrittsrechte bestehen nur in bestimmten
Situationen und setzen eine Pflichtverletzung des Unternehmens voraus.
Nicht dazu gehören in aller Regel die Situationen, in die Sie
durch aggressive Werbe- und Marketingstrategien cleverer
Geschäftemacher geraten und bei denen Sie den zweiten vor dem ersten
Schritt gehen:
- Sie unterschreiben einen Bauvertrag, ohne dass Sie ein Grundstück haben.
- Sie unterschreiben einen Bauvertrag, ohne dass geklärt ist, ob
das ins Auge gefasste Haus auf Ihrem Grundstück auch wirklich errichtet
werden kann.
Sie unterschreiben einen Bauvertrag, ohne dass die Finanzierung Ihres Bauvorhabens gesichert ist.
In all diesen Fällen gilt grundsätzlich: (Bau)Vertrag ist
(Bau)Vertrag. Wenn sich Ihre Erwartungen nicht erfüllen, Sie kein
Grundstück erwerben können, Sie keine Baugenehmigung für Ihr Vorhaben
bekommen oder keine Finanzierung, können Sie den Bauvertrag zwar
kündigen, aber das kostet. Eigentlich können Sie das Problem lösen,
indem Sie die Reihenfolge der zu treffenden Entscheidungen einhalten.
Wenn Ihr Vorhaben dennoch einen anderen Weg nehmen soll: Vereinbaren
Sie für Ihre Situation ein spezielles Rücktrittsrecht und achten Sie
darauf, dass ein kostenfreier Rücktritt möglich ist.
Ein Rücktrittsrecht müssen Sie vereinbaren, wenn Ihr
Vorhaben mit öffentlichen Fördermitteln finanziert werden soll und Sie
Verträge unterschreiben wollen, bevor diese Mittel bewilligt wurden.
Die Landesförderinstitute unterstützen in aller Regel keine Vorhaben,
bei denen sie mit geschlossenen Verträgen vor vollendete Tatsachen
gestellt werden. Andererseits brauchen die Bewilligungsverfahren zum
Teil soviel Zeit, dass es sich tatsächlich empfehlen kann, einen
Vertrag abzuschließen. Lassen Sie sich hier unbedingt ein kostenfreies
Rücktrittsrecht einräumen für den Fall, dass die öffentlichen
Fördermittel nicht bewilligt werden - Sie halten so den Vertrag "offen"
und Ihr Vorhaben förderfähig.
Quelle: www.baufoerderer.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 559




