BFH, Urteil vom 27.6.2006 - IX R 47/04
Wer nach relativ
kurzer Zeit eine Immobilie wieder verkauft, nachdem er zuvor
steuerliche Vorteile geltend gemacht hatte (Absetzungen für Abnutzung),
der kann für einen eventuellen Veräußerungsgewinn vom Fiskus zur Kasse
gebeten werden. Anders sieht es nach Information des LBS-Infodienstes
Recht und Steuern aus, wenn es sich um eine Rückabwicklung eines
Immobilienkaufs wegen irreparabler Vertragsstörungen handelt.
Der Fall:
Eheleute hatten eine Eigentumswohnung erworben, die dann vermietet
wurde. Nach zwei Jahren forderte das Paar den Bauträger und Verkäufer
auf, eine Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten zu bewirken. Der
Vertragspartner, inzwischen insolvent, kam diesem Ansinnen nicht nach.
Daraufhin wurde das Geschäft rückabgewickelt, gegen Herausgabe der
Wohnung zahlte eine Bank (als Bürge des Bauträgers) die Summe an das
Ehepaar. Doch der Fiskus machte einen Veräußerungsgewinn von rund
10.000 Euro geltend, der steuerpflichtig sei.
Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof sprach sich in seiner Entscheidung gegen das
Finanzamt aus. Die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages sei kein
steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Ein wichtiges Argument
war dabei die Tatsache, dass das Vertragsverhältnis zwischen den
Parteien irreparabel gestört gewesen sei.
Quelle: LBS-Infodienstes Recht und Steuern
Baurechtsurteile.de Beitrag 593




