BGH, Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 122/06
Bei so genannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu,
seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen, §
312 BGB. Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit
dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung über das
Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist, § 355 Abs. 2 BGB.
Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau
einem gesetzlichen Muster entspricht (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1
BGB-InfoV), den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen
Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers
eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis
des Verbrauchers eindeutige Belehrung.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine
Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten
im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte
informiert, nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt. Ohne
ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der zweiwöchigen
Widerrufsfrist nicht.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der
Handelsvertreter eines Unternehmers eine Privatperson in deren Wohnung
aufgesucht und ihr Fassaden- und Fassadenputzarbeiten zu einem
Festpreis angeboten. Der Kunde unterschrieb ein Angebot, das später vom
Unternehmer angenommen wurde. Das Angebotsformular enthielt folgenden
Text:
"Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung
innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne
Begründung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung
der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. - es folgt die Adresse
- widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerrufs.
Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene
Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie
Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach
der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen
Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder
umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder
untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht."
Der Kunde widerrief sein Angebot mehr als zwei
Wochen nach seiner Abgabe. Er war nicht mehr bereit, die Arbeiten
vornehmen zu lassen. Der Unternehmer verlangte eine pauschale
Entschädigung. Damit hatte er keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat es dahin stehen lassen, ob
die Frist von zwei Wochen schon dann beginnt, wenn das bindende Angebot
abgegeben worden ist, oder erst dann, wenn der Vertrag durch Annahme
des Angebots seitens des Unternehmers geschlossen worden ist. Darauf
kam es nicht an, weil eine Frist überhaupt nicht beginnen konnte. Denn
die Widerrufsbelehrung entsprach nicht den Anforderungen des Gesetzes.
Sie informierte nicht über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers,
die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche
Rücktrittsrecht anwendbar ist. Dazu gehört das Recht des Verbrauchers,
vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen.
Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 122/06
LG Mannheim - Urteil vom 30. Dezember 2005 - 5 O 209/05 -
OLG Karlsruhe – Urteil vom 9. Mai 2006 - 8 U 12/06 -
Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshof
Baurechtsurteile.de Nr. 637




