BGH, Urteil vom 23.1.2007, XI ZR 44/06
(openPR) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem kürzlich
veröffentlichten Urteil eine wichtige Frage des Verjährungsrechts
geklärt, die durch die Verkürzung einiger Verjährungsfristen im Rahmen
der Schuldrechtsreform entstanden war. Dem BGH zufolge wird die so
genannte „regelmäßige Verjährungsfrist“ nur dann ab dem 01.01.2002
berechnet, wenn der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von
seinem Anspruch hatte.
Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass das „Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts“ die Verjährungsfristen für zahlreiche
Ansprüche verkürzt hat, zum Beispiel von 30 Jahren auf drei Jahre. Für
„Alt-Ansprüche“, die am 01.01.2002 noch nicht verjährt waren, hat
dieses Gesetz angeordnet, dass die kürzere Frist vom 01.01.2002 an
berechnet wird. Nach Auffassung mehrerer Instanzgerichte begann die
kürzere, dreijährige Verjährungsfrist stets am 01.01.2002 - ohne
Rücksicht darauf, ob dem Gläubiger die Forderung bekannt war. Diese
„Alt-Ansprüche“ waren somit grundsätzlich Ende 2004 verjährt.
Der BGH hat nun klargestellt, dass die „regelmäßige Verjährungsfrist“
(drei Jahre) nur dann ab dem 01.01.2002 berechnet wird, wenn der
Gläubiger zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von seinem Anspruch hatte.
„Wenn jemand erst nach dem 01.01.2002 erfahren hat, dass ihm eine
andere Person etwas schuldet, hat die Verjährungsfrist dementsprechend
später begonnen“, erläutert Dr. Jörn Bosse, Rechtsanwalt in der
Sozietät FPS Fritze Paul Seelig in Hamburg, die Konsequenzen der
Karlsruher Entscheidung.
Wer bisher angenommen hat, sein “Alt-Anspruch“ sei durch die
Gesetzesreform in drei Jahren ab dem 01.01.2002 verjährt, d.h. bereits
Ende 2004, kann möglicherweise aufatmen. Das aktuelle BGH-Urteil gibt
jedem Gläubiger die Gelegenheit, die Verjährungsfrage prüfen zu lassen.
„Bei Ansprüchen mit der üblichen dreijährigen Verjährungsfrist hilft es
dem Gläubiger bereits, wenn er erst im Jahr 2004 von den Tatsachen, auf
denen seine Forderung beruht, oder von der Person des Schuldners
erfahren hat. Sollte der Gläubiger diese Kenntnis zu einem früheren
Zeitpunkt erlangt haben, kann sich die Verjährung z.B. auch durch
Korrespondenz mit dem Schuldner verschoben haben“, resümiert
Rechtsanwalt Bosse.
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Rechtsanwalt Dr. Jörn Bosse
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