OLG Rostock, Urteil vom 30.10.2007 - 6 U 121/07
Eine Immobilie, an der eine Umbau- oder Renovierungsmaßnahme durchgeführt wird, ist unter Umständen während dieser Zeit nicht immer komplett durch eine bestehende Gebäudeversicherung geschützt. Erleidet das Gebäude während der Arbeiten einen Sturmschaden, so kann der Versicherungsschutz entfallen, warnt Markus Zachmann von der Quelle Bausparkasse alle Hauseigentümer.
Der Fall:
Ein Eigentümer hat an seinem Haus umfangreiche Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, u.a. den Dachstuhl erneuert. Während der Baumaßnahmen war das Haus eingerüstet und nicht bewohnt. Das Dach war dabei nur provisorisch mit einer zweilagigen Dachpappe bedeckt gewesen. Während eines Sturms wurde das Gebäude erheblich beschädigt.
Die Versicherungsgesellschaft verweigerte eine Schadensregulierung mit der Begründung, dass das Haus zum Zeitpunkt des Schadenseintritts "nicht bezugsfertig" gewesen sei. Gemäß den Versicherungsbedingungen müsse die Versicherung in so einem Fall nicht für Sturmschäden aufkommen.
Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Rostock gab der Assekuranz Recht. Ein Gebäude, das vorübergehend wegen Umbaumaßnahmen für seinen Zweck nicht benutzbar sei, werde einem "noch nicht" bezugsfertigen gleichgestellt, entschieden die Richter. Ausschlaggebend ist, ob das Haus über eine abgedichtete Außenhaut verfüge - also Außenwände, Dach sowie Tür- und Fensteröffnungen schon restlos geschlossen seien - und ob das Baugerüst bereits entfernt wurde.
Information von Quelle Bausparkasse




