Finanzgericht Rheinland-Pfalz - Az. 4 K 2635/04
Die Grunderwerbsteuer ist eine Art Umsatzsteuer auf Grundstücksumsätze. Bemessungsgrundlage hierfür ist der "Wert der Gegenleistung", die der Erwerber aufzubringen hat, in der Regel also der Kaufpreis. Dabei zu berücksichtigen wären ebenfalls alle dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (z. B. weiteres unentgeltliches Wohnrecht) und vom Erwerber über den Kaufpreis hinaus zu erbringende weitere Leistungen (z. B. Übernahme einer vom Verkäufer geschuldeten Maklergebühr). Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 Prozent.
"Allerdings gehören beispielsweise Erschließungskosten nicht zwingend zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, wenn ein unbebautes Grundstück durch die Gemeinde veräußert wird, die die Erschließungsanlagen bereits hergestellt hat", sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse und weist auf eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hin.
Hier entschieden die Richter: Die Erschließungskosten, die von der Kommune bereits verauslagt und bei Verkauf des Grundstücks im Gesamtkaufpreis ausgewiesen wurden, sind aus dem Kaufpreis wieder herauszurechnen.
Information von Quelle Bausparkasse




