Eine Information des Deutschen Institutes für Treppensicherheit e.V Im Zuge der Gleichstellungsgesetze haben sich die Bauordnungen in den Bundesländern in den letzten Jahren mehrfach geändert. Oftmals unbekannt ist, dass in öffentlich zugänglichen Gebäude an Treppen beidseitig Handläufe angebracht werden müssen, so das DIT e.V.

Dies betrifft unter anderem Einrichtungen des Kultur- und Bildungswesen, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Besuchertreppen in Büros, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufsstätten, Hotels und Gaststätten, ja sogar in Parkhäuser u.ä. Diese Wandhandläufe müssen durchgehend ausgeführt werden, griffsicher sein und sind über waagrecht über die letzten Stufen zu führen. Sollte es zum Sturz kommen, kann der Geschädigte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld klagen, da gesetzliche Vorgaben und die Verkehrssicherungspflicht nicht eingehalten wurden.
Quelle: Deutschen Institutes für Treppensicherheit e.V.