Schon seit vielen Jahren schreiben die Landesbauordnungen in Hotels und Gaststätten den beidseitigen Handlauf vor. Durch die Änderung des Grundgesetzes, die demographische Entwicklung und den Gleichstellungsgesetzen auf Landesebene ist diese altbekannte Forderung nochmals bekräftigt worden.
Hat das Hotel bei Besuchertreppe keine beidseitigen Handläufe z.B. Abgang zum WC, Aufgang zu den Hotelebenen… und stürzt ein Besucher, so muss er mit Forderungen des Geschädigten rechnen, weil der Hotelier bzw. sein beauftragter Architekt die Bauordnung nicht kannte, und er muss möglicherweise mit Regress der Krankenkassen rechnen, wenn gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten wurden. Der Bundesverband der Haftpflichtversicherer hat die Schadensregulierungen in solchen Fällen abgelehnt.
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