OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2009 - 21 U 101/08
Der Schadensersatzanspruch bei einer mangelhaften Werkleistung umfasst die voraussichtlich zu zahlende Mehrwertsteuer, auch wenn der Schaden noch nicht beseitigt worden ist (entgegen OLG München BauR 2008, 1909 ff).
Die Mehrwertsteuer zählt zu den erforderlichen Kosten, die der Geschädigte aufwenden muss, um die entstandenen Schäden zu beseitigen.
Der Anwendungsbereich des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB beschränkt sich auf die Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten im Falle der Beschädigung einer Sache. Weder der Wortlaut noch die systematische Stellung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB lassen eine Anwendung der Norm über die Verletzung des Integritätsinteresses hinaus für reine Vermögensschäden zu.




